OLG Hamm: Nichtigkeit veralteter Widerrufsbelehrungen in AGB- 1-4 U 35/11

1. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbindungen mitgeteilte Widerrufsbelehrung, die nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage entspricht, ist unwirksam. Auch wenn diese nur durch ein Versehen miteinbezogen worden ist und an anderer Stelle richtig abrufbar war handelt es sich vorliegend nicht um einen Bagatellfall.

2. Die Vertragssprache kann auch dann nicht als klar und verständlich angesehen werden, wenn sich lediglich zwei Buttons mit britscher und deutscher Fahne auf der Website befinden, durch diese die Website übersetzt werden kann. Denn hier beseht weiterhin die Gefahr, dass zwar das Angebot in englischer oder sonstiger Sprache präsentiert wird, hingegen der Vertrag nur in einer Sprache, etwa in deutscher Sprache abgewickelt wird. Eine hinreichende Klarstellung hat schon im forfeld der Bestellung zu erfolgen. Trotz geringfügigem Verstoß kann nicht von einem Bagatellfall ausgegangen werden.

...

Gründe

A.

3 Die Antragstellerin, die auch ein italienisches Restaurant betreibt, bietet auf ihrer Internetseite *Internetadresse1* bundesweit einzelne Weine an. Die Antragsgegnerin betreibt einen Getränkegroßhandel, der vorwiegend in Ostthüringen tätig ist. Sie beliefert überwiegend Händler und Gaststätten, bietet auf der Seite *Internetadresse2* im Internet aber auch eine Vielzahl von Weinen und Spirituosen für Endverbraucher an.

4 Mit dem vorliegenden Verfügungsantrag hat die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin sechs Verstöße in Bezug auf deren Internetangebot auf der Seite *Internetadresse2* geltend gemacht (zu lit. a bis f gemäß Antragsschrift vom 16.09.2010). In Bezug auf die geltend gemachten Verstöße zu c) bis e) hat die Antragstellerin den Antrag nach gerichtlichem Hinweis mit Schriftsatz vom 24.09.2010 wieder zurückgenommen.

5 Die Widerrufsbelehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin lautete gemäß der vormaligen BGB-InfoV noch wie folgt:

6 "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: (...)"

7 Im Übrigen kam man über den Button "Widerrufsbelehrung" zu einer richtigen und aktuellen Widerrufsbelehrung.

8 Über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Vertragssprachen hatte die Beklagte nicht ausdrücklich informiert. Es finden sich in der Darstellung als Button jedoch jeweils eine deutsche und eine englische Flagge. Soweit diese angeklickt werden, stellt sich die Internetseite, auch für die Vertragsbestandteile, auf die gewählte Sprache um.

9 Durch einstweilige Verfügung vom 27.09.2010 hat es das Landgericht der Antragsgegnerin im Beschlusswege unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt

10 a) im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zum Zwecke des Handels mit Wein gegenüber Verbrauchern eine nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage entsprechende Widerrufsbelehrung wie folgt zu verwenden:

11 "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: ...".

12 so, wie auf der Internetseite *Internetadresse2* geschehen,

13 b)

14 im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zum Zwecke des Handels mit Wein den Verbraucher nicht über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Vertragssprachen zu unterrichten,

15 so wie auf der Internetseite *Internetadresse2* geschehen.

16 Den Antrag im Übrigen, also zu f), hat es zurückgewiesen.

17 Die Antragsgegnerin hat sich gegen die Untersagung mit ihrem Widerspruch verteidigt.

18 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

19 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die einstweilige Verfügung zu a) erneut erlassen (diese nicht nur bestätigt), die einstweilige Verfügung zu b) aufgehoben und den Antrag insoweit zurückgewiesen.

20 Die von der Antragsgegnerin in Abrede gestellte Mitbewerbereigenschaft der Antragstellerin hat das Landgericht bejaht. Eine von der Antragsgegnerin geltend gemachte Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin hat es verneint. Das geringe Angebot und die Preisgestaltung für die angebotenen Weine rechtfertigten nicht die Annahme, dass die Antragstellerin ihr Internetangebot lediglich betreibe, um Abmahnungen aussprechen zu können. Die Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin mit Bezugnahme auf die Vorschriften der BGB-InfoV sei wettbewerbswidrig i.S.v. §§ 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c I BGB, Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBGB. Unerheblich sei, dass an anderer Stelle des Internetauftritts eine korrekte Widerrufsbelehrung verwandt worden sei. Kein Verstoß liege vor in Bezug auf die Verpflichtung zur Angabe der Vertragssprachen nach § 312 e I 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 Nr. 4 EGBGB. Die Internetseite der Antragsgegnerin enthalte eine Abbildung der deutschen Flagge und der von Großbritannien. Diese stelle bei verständiger Würdigung einen hinreichenden Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Vertragssprachen dar. Die Antragsgegnerin habe auch vorgetragen, dass sich bei Anklicken der britischen Flagge die Internetseite für Vertragsbestandteile auf die gewählte Sprache umstelle.

21 Die Antragstellerin wehrt sich bezogen auf den zurückgewiesenen Teil zu lit. a) mit ihrer Berufung. Sie meint, die bloße Abbildung einer deutschen und einer britischen Flagge und die damit möglicherweise verbundene Übersetzung der Internetseiteninhalte stellten keinen ausreichenden Hinweis auf die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen dar. Der Verbraucher sei nach der gesetzlichen Regelung zu seinem Schutz rechtzeitig vor Vertragsschluss konkret über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu unterrichten. In rechtlicher Hinsicht sei es dabei ein Unterschied, ob die Inhalte von Internetseiten in unterschiedlichen Sprachen angezeigt würden, um möglichst auch fremdsprachige Kunden akquirieren zu können, oder ob explizit dargestellt werde, in welchen Sprachen der Vertragsschluss zu Stande kommen werde.

22 Die Antragstellerin beantragt,

23 das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beschlussverfügung vom 27.09.2010 zu Buchstabe b) zu bestätigen.

24 Die Antragsgegnerin beantragt,

25 die Berufung zurückzuweisen.

26 Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie,

27 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die einstweilige Verfügung vom 27.09.2010 aufzuheben und den diesbezüglichen Verfügungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

28 Die Antragstellerin beantragt,

29 die Anschlussberufung zurückzuweisen.

30 Die Antragsgegnerin hält eine Zurückweisung des Verfügungsantrags insgesamt für geboten. Sie bestreitet weiterhin, dass die Antragstellerin als Mitbewerberin anzusehen sei. Sie, die Antragsgegnerin, betreibe einen Getränkegroßhandel, der überwiegend im Bereich Ostthüringen tätig sei. Fast ausschließlich würden Händler und Gaststätten beliefert. Zusätzlich würden ca. 400 Weine und ca. 600 Spirituosen im Internet überwiegend an Endverbraucher angeboten. Auf der Internetseite der Antragstellerin könne man demgegenüber genau unter 7 verschiedenen Weinsorten wählen und zusätzlich eine Teesorte bestellen. Das Angebot der Antragstellerin bestehe also aus genau 8 Artikeln. Dabei würden die von der Antragstellerin angebotenen Weine ausweislich der vorgelegten Preisvergleichsliste vom 15.10.2010 zu überdurchschnittlich hohen Preisen angeboten und diese ausschließlich per Nachnahme versandt, wobei auch die Versandkosten überdurchschnittlich hoch seien. Die Antragstellerin, die in I ein italienisches Restaurant betreibe, wolle offensichtlich Weine zu Gaststättenpreisen verkaufen. Mit diesem Internethandel könne die Antragstellerin keinesfalls einen Umsatz erwirtschaften, mit welchem ein Unternehmen gewinnbringend geführt werden könne. Zu diesen Konditionen sei niemand, allenfalls wenige Personen, bereit, die angebotenen Weine zu kaufen. Alsdann sei vom Hörensagen bekannt geworden, dass der Prozessvertreter der Antragstellerin mit dieser verwandt sei. Es sei so, dass die Antragsstellerin als Betreiberin des Internethandels gar nicht beabsichtige, auch nur eine Flasche Wein "an den Mann" zu bringen. Die Motivation für deren Internetseite müsse darin liegen, dass diese zur Begründung der Aktivlegitimation der Antragstellerin und zur Führung von Abmahnprozessen kreiert sei, ohne dass die Antragstellerin sonst ein Interesse daran habe, über die Internetseite irgendeinen Umsatz und somit Gewinn zu erzielen. Es liege ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin vor.

31 Hinsichtlich der Vertragssprachen verteidigt die Antragsgegnerin das landgerichtliche Urteil. Sie meint, ihre Internetseite sei insoweit ausreichend. Name und Preis des angebotenen Weines dürften sauber zu übersetzen sein, ohne dass es zu unterschiedlichen Auslegungen des Vertrages komme. Ein Nachteil für den Verbraucher bzw. Mitbewerber sei bei diesem Vorgehen nicht gegeben.

32 In Bezug auf die Widerrufsbelehrung sei schließlich zu berücksichtigen, dass man über das Anklicken des Button Widerrufsbelehrung immer zur rechtlich richtigen Widerrufsbelehrung gelangt sei.

Entscheidungsgründe

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OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2011, 1-4 U 35/11

 

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