Wer durch die Verbreitung einer "Konkursliste" anschwärzt, ist dem betroffenen Wettbewerber zur Auskunft verpflichtet, wer diese Liste verfaßt und wer sie verteilt hat.
Tatbestand
Der Kl. und die Bekl. zu 1, deren Angestellter der Bekl. zu 2 ist, handeln mit Artikeln des Baubedarfs. Beide beziehen ihre Ware unter anderem von der Firma S. GmbH & Co. Anläßlich eines Besuchs eines Außendienstmitarbeiters der Firma S. bei der Bekl. zu 1 erzählte der Bekl. zu 2 diesem Mitarbeiter, daß die Bekl. zu 1 im Besitz einer Liste sei, in welcher die Namen möglicher Bezieher von Baubedarfsartikeln aufgeführt seien, gegen deren Bonität Bedenken bestünden. Bei diesem Besuch gelangte der Mitarbeiter der Firma S. auf nicht geklärte Weise in den Besitz der Liste. Die Firma S. übersandte eine Kopie dieser Liste, welche sie als "Konkursliste" bezeichnete, an die Firma M., eine Einkaufsorganisation des Verbandes der Bauindustrie. In der Liste ist auch der Name des Kl. aufgeführt.
Der Kl. hat dies als Anschwärzung im Sinne des § UWG § 14 Abs. UWG § 14 Absatz 1 UWG beanstandet. An der Bonität seines Unternehmens hätten niemals Zweifel bestanden oder bestehen können. Die Bekl. hätten die Liste der Firma S. weitergegeben. Die Bekl. seien dem Kl. deshalb nicht nur zur Auskunft verpflichtet, ob und an welche weiteren Firmen sie diese Liste weitergegeben hätten, sondern sie hätten zur Vermeidung weiterer Beeinträchtigungen auch darüber Auskunft zu erteilen, von wem sie die Liste erhalten hätten und wer diese verfaßt habe.
Die Bekl. sind dem Begehren des Kl. entgegengetreten. Sie hätten die Liste ausschließlich zu hausinternen Zwecken benutzt und ihre Mitarbeiter angewiesen, die auf der Liste stehenden Personen und Firmen nicht zu beliefern. Der Kl. sei ihnen völlig unbekannt. Der Mitarbeiter der Firma S. müsse die Liste eigenmächtig weggenommen haben.
Die im Verfahren vor dem LG gegebene Auskunft der Bekl., die Liste an niemanden weitergegeben zu haben, haben die Parteien zum Anlaß genommen, die hierauf gerichteten Klageanträge zu 3 und 4 übereinstimmend für erledigt zu erklären.
SeitenumbruchDem verbleibenden Klagebehren, die Bekl. zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen,
- von wem sie die dem Klageantrag beigefügte Liste erhalten haben,
- wer diese Liste verfaßt hat,
hat das LG stattgegeben. Die Berufung der Bekl. ist erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgen die Bekl. ihren Antrag, die Auskunftsklage abzuweisen, weiter. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
[...]
BGH, 23.02.1995, I ZR 75/93 - Schwarze Liste, GRUR 1995, 427