UWG §§ 3, 4 Nr. 9
Amtliche Leitsätze
a) Die unmittelbare Übernahme des Leistungsergebnisses eines Dritten ist keine Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG.
b) Ein Fußballverband, der in seinem Verbandsgebiet zusammen mit den ihm angehörenden Vereinen Amateurfußballspiele (hier: Verbandsligaspiele) durchführt, wird nicht dadurch in unlauterer Weise in einem etwa unmittelbar aus § 3 UWG abzuleitenden ausschließlichen Verwertungsrecht verletzt, dass Filmausschnitte, die einzelne Szenen des Spielgeschehens wiedergeben, auf einem Internetportal veröffentlicht werden.
Tatbestand
1 Der Kläger, der Württembergische Fußballverband e.V., ist die Vereinigung der den Fußballsport betreibenden Vereine des früheren Landes Württemberg (einschließlich Hohenzollern). Er führt den Spielbetrieb im Amateurfußballbereich durch, stellt Spielpläne auf, organisiert die Sportgerichtsbarkeit und bildet Schiedsrichter aus. Nach § 13 seiner Satzung "besitzt er das Recht, über Fernseh- und Hörfunkübertragungen von Verbands- und Freundschaftsspielen ... Verträge zu schließen und die Vergütungen aus solchen Verträgen für die Vereine treuhänderisch zu vereinnahmen und an diese zu verteilen".
2 Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, betreibt unter der Internet-Adresse "www.hartplatzhelden.de" ein Internetportal, in das jedermann nach vorheriger Anmeldung Ausschnitte von Filmaufnahmen von Fußballspielen einstellen kann, die von jedem Internetnutzer kostenlos abgerufen und angesehen werden können. Die Filmausschnitte zeigen einzelne Szenen des Spielgeschehens von ein- bis eineinhalbminütiger Dauer. Die Beklagte zu 1 finanziert das Internetportal durch Werbeeinnahmen.
3 Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm als Veranstalter der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet die ausschließlichen Rechte an der gewerblichen Verwertung dieser Spiele zustehen. Er habe gegen die Beklagten daher unter den Gesichtspunkten der unzulässigen Leistungsübernahme, der wettbewerbswidrigen Behinderung sowie des Eingriffs in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einen Anspruch auf Unterlassung.
4 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Filmaufzeichnungen von Fußball-Verbandsspielen, Fußball-Verbandspokalspielen, Fußball-Auswahlspielen, Fußball-Freundschafts- und Turnierspielen sowie Fußball-Hallenspielen, die im Verbandsgebiet des Klägers ausgetragen werden und für die der Kläger oder seine Organe spielleitende Stelle sind,
a) öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen im Internet-Portal unter "www.hartplatzhelden.de";
oder
b) Dritten derart zur Verfügung zu stellen, dass diese sie auf individuellen oder gesammelten Abruf bzw. mittels Fernseher, Mobiltelefon oder sonstigen Geräten empfangen bzw. wiedergeben und speichern können, insbesondere Television on Demand, Video on Demand, Streaming, WAP-Handy, UMTS-Dienste, insbesondere sofern dies entgeltlich erfolgt;
oder
c) auf Bild-/Ton-/Datenträger jeder Art zum Zwecke der nichtöffentlichen oder öffentlichen Wiedergabe sowie zur interaktiven Wiedergabe zu vervielfältigen und zu verbreiten, insbesondere durch Verkauf, Vermietung und Leihe, insbesondere auf audiovisuellen Systemen, wie z.B. Videokassetten, Videobänder sowie analoge und digitale Speichermedien aller Art, insbesondere DVD, CD-ROM, DCC, Disketten, Chips und Festplatten, insbesondere zum Zwecke der gewerblichen Auswertung
oder
d) im Fernsehen oder im Kino zu nutzen, insbesondere zu Werbezwecken.
5 Hinsichtlich der Klageanträge zu b) bis d) hat der Kläger sein Unterlassungsbegehren darauf gestützt, dass sich die Beklagte zu 1 in ihren Allgemeinen Nutzungsbedingungen in diesem Umfang Nutzungsrechte einräumen lasse und dies die Gefahr der Begehung derartiger Verwertungshandlungen begründe. Ferner hat er die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.890,91 € verlangt.
6 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Stuttgart, CR 2008, 528 = MMR 2008, 551). Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Stuttgart, CR 2009, 386 = MMR 2009, 395). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe