BGH: Irreführung beim Autokauf, I ZR 170/08- Ford-Vertragspartner

Entsteht beim angesprochenen Verkehr durch die Verwendung des Begriffs "Vertragspartner" der unzutreffende Eindruck, der Werbende sei "Vertragshändler" eines Automobilherstellers, so liegt darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung.

Tatbestand

Die Beklagte, die in Görlitz das Autohaus L. betreibt, ist Servicepartnerin, nicht aber Vertragshändlerin des Automobilherstellers Ford. Sie stellte vom 14. bis 18. August 2006 in einem Einkaufszentrum in Görlitz einen Pkw Ford Fiesta aus, den sie im März 2006 von einem Ford-Vertragshändler erworben hatte. An den für die Kennzeichen vorgesehenen Flächen waren Schilder mit der Aufschrift "Neuwagen" angebracht. In einem hinter einer Seitenscheibe platzierten Prospekt fanden sich - neben drucktechnisch hervorgehobenen Angaben zum Barpreis und zu einer Finanzierungsmöglichkeit - in kleinerer Schrift unter anderem folgende Hinweise: "Deutsches Modell mit Tageszulassung 03/06 ... Garantiebeginn 03/06". Auf der Frontscheibe des Fahrzeugs war jedenfalls am 18. August 2006 folgender Vermerk in magentafarbener Leuchtschrift angebracht: "Autohaus L. - Ihr Ford-Vertragspartner".

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Bewerbung des ausgestellten Fahrzeugs als "Neuwagen" sei angesichts der fünf Monate alten Tageszulassung irreführend. Gleiches gelte für den auf der Frontscheibe angebrachten Hinweis, mit dem die Beklagte wahrheitswidrig suggeriere, sie sei Ford-Vertragshändlerin.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten oder durch Dritte behaupten zu lassen,

  1. dass ein Pkw mit einer fünf Monate alten Tageszulassung ein Neuwagen ist,
  2. Ford-Vertragspartner zu sein und dadurch den Eindruck zu erwecken, Ford- Vertragshändler zu sein.

Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

BGH, Urteil vom 17. 3. 2011, I ZR 170/08 - Ford-Vertragspartner

 

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