UWG § 12 Abs. 1; BGB § 683 Satz 1, §§ 677, 670
Leitsätze:
a) Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird.
b) Für eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgesprochen wird, ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
BGH, Urteil vom 7.10.2009, I ZR 216/07 - Schubladenverfügung