UWG §§ 3, 4 Nr. 8, § 8 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 823 ff.
In Anbetracht der Regelungen im Patentgesetz über das Verfahren der Patenterteilung und die Rechtsbehelfe, die Dritte gegen ein erteiltes Patent ergreifen können, besteht für eine auf einen Wettbewerbsverstoß oder eine unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff. BGB gestützte Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von als herabsetzend beanstandeten Äußerungen in der Beschreibung eines Patents kein Rechtsschutzbedürfnis.
Urteil vom 10. Dezember 2009 – I ZR 46/07 – Fischdosendeckel