BGH: Pflicht zur Angabe von Grundpreisen für Lieferdienste - Traum-Kombi, I ZR 110/11

Ein Lieferdienst, der neben der Lieferung von Speisen, die noch zubereitet werden müssen (hier: Pizza), auch die Lieferung anderer, in Fertigpackungen verpackter Waren (hier: Bier, Wein oder Eiscreme) zu einem bestimmten Preis anbietet, muss in seinen Preislisten und in der Werbung für diese Angebote neben dem Endpreis auch den Grundpreis dieser Waren angeben.

Tatbestand

1 Die Beklagten bieten als Mitglieder eines Franchisesystems die Lieferung frisch zubereiteter Speisen wie Pizza, Pasta, Salate und Aufläufe sowie von verpackten Getränken und Desserts an, wobei die Speisen und Getränke auch von den Kunden abgeholt werden können. Im Mai 2010 warben sie auf einem als Postwurfsendung verteilten Faltblatt - wie aus dem nachstehend wiedergegebenen Tenor des Berufungsurteils ersichtlich - unter anderem für die Getränke „5 l Fass Bitburger Premium Pils solo" und „Chianti, Lambrusco, Soave 0,75 l" sowie die Eiscreme „Cookie Caramel Brownie Cup 500 ml" unter Angabe der jeweiligen Endpreise, aber ohne Angabe der entsprechenden Grundpreise.

2 Nach Ansicht des Klägers, des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln, haben die Beklagten damit gegen die Pflicht zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 Abs. 1 PAngV verstoßen und zugleich wettbewerbswidrig gehandelt. Er hat beantragt, die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern - wie nachstehend für die Produkte „5 l Fass Bitburger Premium Pils solo", „Chianti, Lambrusco, Soave 0,75 l" sowie die Eiscreme „Cookie Caramel Brownie Cup 500 ml" wiedergegeben - Lebensmittel unter Preisangabe zu bewerben, ohne den Grundpreis anzugeben: 

3 Ferner hat der Kläger die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 196,35 € nebst Zinsen begehrt.

4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Köln, GRUR-RR 2011, 472).

5 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

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BGH, 28.6.2012, I ZR 110/11 - Traum-Kombi

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