BGH: "Innerhalb 24 Stunden" mit Liefereinschränkungen nicht irreführend, I ZR 119/10 - Innerhalb 24 Stunden

Die Angabe "Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden" in einer AdwordsAnzeige ist im Hinblick auf die zutreffenden näheren Informationen, auf die die Anzeige verweist, nicht irreführend, wenn die Einschränkungen - Lieferung am Folgetag nur bei Bestellung bis 16.45 Uhr, keine Auslieferung am Sonntag - sich in dem Rahmen bewegen, mit dem der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher ohnehin rechnet.

Tatbestand

1 Die Beklagte, die beim Vertrieb von Druckerzubehör über das Internet mit der Klägerin in Wettbewerb steht, wirbt in einer sogenannten AdwordsAnzeige beim Suchmaschinenbetreiber Google (Anlage K 3) unter dem Suchwort:

  • „Druckerpatronen" mit der Aussage Original-Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden günstig - schnell - zuverlässig.

2 Über die in dieser Anzeige als elektronischer Verweis (Link) ausgestaltete Internetadresse der Beklagten gelangt man zur Startseite des Internetauftritts der Beklagten. Dort heißt es auf der linken Seite hervorgehoben „Lieferung in 24 Stunden durch DHL EuroPack"; auf der rechten Seite wird dies - in deutlich kleinerer Schrift - wie folgt erläutert: 

  • 24 Stunden Lieferservice ohne Aufschlag Artikel, die Sie bei uns bis 16:45h bestellen, gelangen noch am gleichen Tag zum Versand und sind in der Regel am nächsten Tag (Mo-Sa) bei Ihnen. 

3 Die Startseite ist nachfolgend wiedergegeben:

4 Soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, hält die Klägerin diese Werbung für irreführend, weil die Anzeige bei Google den Eindruck vermittle, dass die Beklagte binnen 24 Stunden ohne Einschränkung liefere. Die tatsächlich bestehende erhebliche Einschränkung sei erst auf der Startseite des Internetauftritts ersichtlich. Die Irreführung liege in der Anlockwirkung, die auf die Verbraucher von der Anzeige bei Google ausgehe. Die Darstellung auf der Startseite treffe im Übrigen ebenfalls nicht zu. Gemäß § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten werde den Kunden innerhalb von 24 Stunden mitgeteilt, ob die bestellten Produkte verfügbar seien; nur soweit dies der Fall sei, würden die Produkte innerhalb eines Werktags nach Eingang der Bestellung zum Versand gebracht.

5 Die Klägerin hat beantragt,

  • es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern den Abschluss von entgeltlichen Verträgen über Druckerzubehör, insbesondere Tintenstrahldruckerpatronen und Lasertonerkartuschen, mit der Behauptung „Originalpatronen innerhalb 24 Stunden" zu bewerben, ohne gleichzeitig bereits bei der Bewerbung in leicht erkennbarer Weise die Einschränkung der beworbenen Lieferzeit darzustellen, insbesondere wenn

a) nicht darauf hingewiesen wird, dass die beworbene Lieferzeit nur für Bestellungen bis 16.45 Uhr gilt, und/oder
b) nicht darauf hingewiesen wird, dass die Bestellung innerhalb von 24 Stunden bearbeitet wird und dem Verbraucher dann erst mitgeteilt wird, ob die bestellten Waren bei der Beklagten verfügbar sind, wenn dies geschieht wie in den Anlagen ....

6 Darüber hinaus hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft über den Umfang der bisherigen Benutzung der im Unterlassungsantrag beschriebenen Handlungen unter Angabe der Werbeträger, der Verbreitungsgebiete, der Verbreitungszeiträume und der Anzahl der Vertragsabschlüsse sowie zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.005,40 € nebst Zinsen und ferner die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt.

7 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung führt die beanstandete Anzeige die Leser deshalb nicht irre, weil sie von ihr aus mit einem Klick den Werbeauftritt der Beklagten erreichten und dort sofort über die geringfügige Einschränkung des 24-Stunden-Lieferservice unterrichtet würden. Die in gleicher Weise gestaltete Werbung anderer Versandhändler bei Google zeige, dass ein solcher Service regelmäßig mit derartigen Einschränkungen versehen sei, die Verbraucher mit ihnen deshalb bestens vertraut seien und sie geradezu erwarteten. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten komme es insoweit nicht an, weil die Beklagte sich tatsächlich so wie in ihrem Internetauftritt beschrieben verhalte.

8 Landgericht und Berufungsgericht (vgl. im Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung des OLG Hamm, GRUR-RR 2010, 36) haben die Klage für unbegründet erachtet.

9 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre bislang erfolglosen
Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

...

BGH, Urteil vom 12.05.2011, I ZR 119/10 - Innerhalb 24 Stunden

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