Amtliche Leitsätze
a) Die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die sich auf kerngleiche Verletzungshandlungen beziehen und ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts führen, kann ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein.
b) Hat der Gläubiger den Schuldner bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, ist eine zweite Abmahnung wegen desselben oder eines kerngleichen Wettbewerbsverstoßes nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG berechtigt.
Tatbestand
1 Die Parteien sind Wettbewerber beim Online-Vertrieb von Erotikartikeln. Mit Abmahnschreiben vom 2. Juli 2008 beanstandete die Klägerin einen Kundennewsletter der Beklagten vom 23. Juni 2008 wegen eines fehlenden Hinweises auf Versandkosten und einer irreführenden Werbeaussage. Nachdem die Beklagte auf die Abmahnung nicht reagiert hatte, erwirkte die Klägerin wegen beider Verstöße am 14. Juli 2008 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin, die bei ihren Verfahrensbevollmächtigten am 18. Juli 2008 einging und der Beklagten am 28. Juli 2008 im Parteibetrieb zugestellt wurde.
2 Mit Abmahnschreiben vom 24. Juli 2008 beanstandete die Klägerin, dass im Newsletter der Beklagten vom 21. Juli 2008 wiederum keine Versandkosten angegeben waren. Unter dem 5. August 2008 gab die Beklagte hinsichtlich der mit der ersten Abmahnung beanstandeten Irreführung eine Abschlusserklärung ab, lehnte dies für die fehlende Angabe der Versandkosten aber ausdrücklich ab.
3 Die Klägerin hat mit dem Antrag zu 1 beantragt,
die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszweckenbeim Absatz von Erotikartikelna) gegenüber Letztverbrauchern mit dem Ziel des Abschlusses eines Fernabsatzvertrages unter Angabe von Preisen zu werben, ohne bereits in der Werbung darauf hinzuweisen, dass zusätzlich Versandkosten anfallen, wie im Newsletter der E. vom 23. Juni 2008 geschehen,b) gegenüber Letztverbrauchern mit dem Ziel des Abschlusses eines Fernabsatzvertrages unter Angabe von Preisen zu werben, ohne bereits in der Werbung darauf hinzuweisen, dass zusätzlich Versandkosten anfallen, wie im Newsletter der E. vom 21. Juli 2008 geschehen.4 Außerdem begehrt die Klägerin die Erstattung von Abmahnkosten, und zwar in Höhe von 911,80 € für die erste Abmahnung (Antrag zu 2) und in Höhe von 859,80 € für die zweite Abmahnung (Antrag zu 3), jeweils zuzüglich Zinsen.
5 Das Landgericht hat die Beklagte wegen der zuerst beanstandeten Werbung (Antrag zu 1 a) und der insoweit entstandenen Abmahnkosten (Antragzu 2) verurteilt und die Klage im Übrigen mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die gegen die Teilabweisung gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen.6 Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin auf den Unterlassungsanspruch gemäß Klageantrag 1b verzichtet.
Entscheidungsgründe
[...]
BGH, 19.7.2012, I ZR 199/10 - Unbedenkliche Mehrfachabmahnung