BGH: Transparenzgebot bei Preisnachlässen, I ZR 195/07 - Preisnachlass nur für Vorratsware

UWG § 4 Nr. 4

Die Werbung für einen erheblichen Preisnachlass verstößt gegen das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot, wenn nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Vergünstigung nur für vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Preisnachlass nur kurzfristig - hier am Tage der Werbung - gewährt wird.

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 195/07

Quelle: Pressemitteilung BGH Nr. 251/ 2009 vom 11.12.2009

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