Die einmalige unaufgeforderte Übersendung einer bereits auf den Namen des Empfängers ausgestellten Kreditkarte durch ein Bankunternehmen an seine Kunden stellt keine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG dar, wenn der Empfänger erkennt, dass er eine gesonderte Erklärung abgeben muss, um die Kreditkarte verwenden zu können, und dass er - wenn er an dem Angebot nicht interessiert ist - die Kreditkarte auf ihm sicher erscheinende Weise entsorgen kann.
Tatbestand
1 Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragene bundesweit tätige Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer.
2 Die Beklagte, ein Bankunternehmen, übersandte am 27. August 2008 an einen Kunden, der bei ihr ein Girokonto unterhielt, unaufgefordert das nachfolgend auszugsweise wiedergegebene Schreiben. Diesem waren eine bereits auf den Namen des Kunden ausgestellte VISA-Kreditkarte, ein Prospekt "Postbank VISA Card GOLD: Unser Dankeschön für Ihre Treue!" sowie ein Antragsformular zur "Freischaltung" einer "Postbank VISA Card GOLD" mit dem bereits vor2 gedruckten Namen und der Adresse des Kunden beigefügt. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
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3 Solche Schreiben erhielten auch weitere Kunden der Beklagten, die jeweils über eine gewisse Bonität verfügten.
4 Der Kläger hat die Werbemaßnahme als wettbewerbswidrig beanstandet.Er hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,
bei Wettbewerbshandlungen an Verbraucher unaufgefordert Schreiben mit der Überschrift "Unser goldenes Dankeschön für Sie: Die Postbank VISA Card Gold 1 Jahr lang kostenlos!", in dem eine auf den Namen des Verbrauchers ausgestellte Kreditkarte "VISA" beigefügt ist, zu versenden, wenn dies geschieht wie in dem als Anlage beigefügten Schreiben (es folgt das vorstehend auszugsweise wiedergegebene Schreiben vom 27. August 2008).
5 Weiter hat der Kläger die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 200 € nebst Zinsen verlangt.
6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben (OLG Köln, Urteil vom 2. Oktober 2009 - 6 U 95/09, juris).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge auf Unterlassung und Zahlung weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
BGH, Urteil vom 3. 3. 2011, I ZR 167/09 - Kreditkartenübersendung