BGH: Vergütungs-Vergleichsportal für Zahnärzte verstößt gegen Wettbewerbsrecht, I ZR 137/09

BGB §§ 134, 138 Ba, Cf; Berufsordnung für hessische Zahnärztinnen und Zahnärzte vom 10. Juni 2005 §§ 2, 7, 20

Amtlicher Leitsatz

Zum Vergütungsanspruch des Betreibers einer Internetplattform, auf der Heil- und Kostenpläne von Patienten eingestellt werden und Zahnärzte Gegenangebote abgeben können (im Anschluss an BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 55/08).

Tatbestand

1 Die Klägerin betreibt im Internet eine Plattform, auf der interessierte Patienten gegen eine geringe Gebühr in anonymisierter Form Heil- und Kostenpläne ihres Zahnarztes zum Zwecke der Einholung von Vergleichsangeboten anderer Zahnärzte einstellen können. Zahnärzte, die solche alternativen Angebote - ebenfalls anonymisiert - abgeben, verpflichten sich mit ihrer Registrierung, an die Klägerin einen Anteil von 20 % ihres Honorars als Nutzungsgebühr zu zahlen, wenn mit dem Patienten ein Behandlungsvertrag zustande kommt. Den Patienten werden nach einem gewissen Zeitraum von der Klägerin die drei günstigsten Kostenschätzungen zugeleitet. Sobald sich der Patient unter Berücksichtigung von Bewertungsprofilen der Zahnärzte für eine dieser Schätzungen entschieden hat, unterrichtet die Klägerin ihn und den betroffenen Zahnarzt über die jeweiligen Kontaktdaten. Erst auf der Grundlage einer Untersuchung des Patienten durch den Zahnarzt, gegebenenfalls nach Erstellung eines neuen Heil- und Kostenplans, kommt es zum Abschluss eines Behandlungsvertrags. Die Bedingungen der Klägerin sehen vor, dass der Patient im Anschluss an die Behandlung die Leistung des Zahnarztes hinsichtlich ihrer Qualität und der Ein-haltung der Kostenschätzung bewertet.

2 Der beklagte Zahnarzt ließ sich am 20. Juni 2005 auf der Internetseite der Klägerin registrieren. Für die Behandlung von 85 Patienten zahlte er an die Klägerin Nutzungsgebühren von 10.452,76 €. Streitgegenständlich sind weitere 35 Behandlungen, die sich im Zeitraum von Mai 2006 bis Juni 2007 an entspre-chende Angebote im Internet anschlossen. Insoweit beansprucht die Klägerin die Zahlung von Nutzungsgebühren von insgesamt 11.764,11 € nebst Zinsen. Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, der von der Klägerin angebotene Inter-netdienst sei sittenwidrig und verstoße gegen geltendes Recht, da sich die teil-nehmenden Zahnärzte wettbewerbswidrig gegenüber Kollegen verhielten und sie aus den Behandlungsverträgen zu verdrängen suchten.

3 Das Landgericht hat den Honoraranspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt angesehen, ihn aber im Hinblick darauf, dass die Behandlung einer Patientin nicht durchgeführt und die Behandlung zweier anderer Patienten in anderer Weise vorgenommen worden sei, der Höhe nach auf 9.947,09 € beschränkt. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

BGH, Urteil vom 24. März 2011, III ZR 69/10

 

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