BGH: Verlängerung von befristeten Rabattaktionen grundsätzlich unzulässig, I ZR 173/09 - 10% Geburtstags-Rabatt

UWG § 5 Abs. 1 Nr.1

Amtliche Leitsätze

a) Werden in der Werbung für eine Rabattaktion, die ein Unternehmen anlässlich eines Firmenjubiläums ankündigt, feste zeitliche Grenzen angegeben, muss es sich hieran grundsätzlich festhalten lassen. Es kann auch irreführend sein, wenn eine solche Aktion über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt wird.

b) Eine irreführende Angabe wird regelmäßig dann vorliegen, wenn das Unternehmen bereits bei Erscheinen der Werbung die Absicht hat, die Rabattaktion zu verlängern, dies aber in der Werbung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Wird die Rabattaktion aufgrund von Umständen verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, ist danach zu unterscheiden, ob diese Umstände für das Unternehmen unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der ankündigenden Werbung berücksichtigt werden konnten.

c) Der wirtschaftliche Erfolg einer solchen Rabattaktion gehört nicht zu den Gründen, die nach der Verkehrsauffassung eine Verlängerung nahelegen können.

Tatbestand

1 Die Parteien betreiben Möbelhäuser. Die Klägerin feierte im Jahre 2008 das 180-jährige Bestehen ihres Unternehmens. Aus diesem Anlass verteilte sie in der 39. Kalenderwoche (22. bis 28. September) des Jahres 2008 Postwurfsendungen wie nachfolgend verkleinert eingeblendet, in denen sie für ihre Möbelhäuser in Lingen und Rheine mit „Dauertiefpreisen" sowie für einen zusätzlichen „10% Geburtstags-Rabatt auf alles, ohne Ausnahmen!" warb. Zur Geltungsdauer des Angebots hieß es in der Werbung:

Ab sofort bis Sa, 4.10.08 gültig!

2 Am 2. Oktober 2008 erschienen in verschiedenen Tageszeitungen Anzeigen der Klägerin wie nachfolgend verkleinert eingeblendet, in denen wiederum mit „Dauertiefpreisen" sowie für einen zusätzlichen „10% Geburtstags-Rabatt auf alles" geworben wurde, und zwar mit dem Hinweis

Verlängert bis Sa., 11.10.2008.

3 Am 8. Oktober 2008 bewarb die Klägerin eine erneute Verlängerung ihrer Rabattaktion mit der Aussage Wegen des riesigen Erfolgs:

LETZTMALIG
VERLÄNGERT
Nur noch bis zum 18.10.2008! 

4 Die Beklagte beanstandete mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 die Werbungen der Klägerin mit „Dauertiefpreisen" und die Verlängerungen des Geburtstagsrabattes als wettbewerbswidrig. Die Klägerin hat daraufhin mit der Beklagten am 27. Oktober 2008 zugestelltem Schriftsatz Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen dass die Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch hat, es zu unterlassen, Verkaufsförderungsmaßnahmen mit Preisnachlässen zeitlich zu befristen und die befristeten Preisnachlässe auch nach Ende der Befristung anzubieten und/oder zu gewähren.

5 Nachdem der Klägerin mit von der Beklagten unter dem 28. Oktober 2008 beantragten einstweiligen Verfügung vom 30. Oktober 2008 verboten worden war,

a) aus Anlass eines Firmenjubiläums für zeitlich befristete Preisnachlässe zu werben und eine derart beworbene Aktion zu verlängern, namentlich die befristeten Preisnachlässe auch nach Ende der Befristung anzubieten, und/oder

b) mit der Angabe „- 30%, - 40%, - 50% Dauertiefpreis; übliche Nachlässe von vorhandenen Hersteller-Preislisten in Höhe von 30% und mehr sind bei unseren
Dauertiefpreisen normal und sowieso schon berücksichtigt!" 

zu werben, so wie geschehen mit den nachfolgend wiedergegebenen Postwurfsendungen vom 25.9.2008 (befristet bis 4.10.08), der darauffolgenden Zeitungsanzeige (verlängert bis 11.10.08) sowie des am 8.10.2008 gestreuten Werbeprospekts (letztmalig verlängert bis 18.10.08), hat sie auf das Abschlussschreiben der Beklagten vom 13. Oktober 2008 nur hinsichtlich des Verbots zu b) eine Abschlusserklärung abgegeben, ohne allerdings die Kosten für das Abschlussschreiben zu übernehmen.

6 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17. November 2008 Widerklage erhoben und beantragt, die Klägerin zu verurteilen,

  1. es zu unterlassen, geschäftlich handelnd aus Anlass eines Firmenjubiläums für zeitlich befristete Preisnachlässe zu werben und eine derart beworbene Aktion zu verlängern, namentlich die befristeten Preisnachlässe auch nach Ende der Befristung anzubieten, so wie geschehen mit der nachfolgend wiedergegebenen Postwurfwerbung vom 25.9.2008 (befristet bis 4.10.08), der darauffolgenden Zeitungsanzeige (verlängert bis 11.10.08) sowie dem am 8.10.2008 gestreuten Werbeprospekt (letztmalig verlängert bis 18.10.08). [es folgen Einblendungen der Werbung] 
  2. an die Beklagte 2.485,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.479,90 € seit 13.10.2008 und aus 1.005,40 € seit 5.12.2008 zu zahlen.

7 Die Beklagte hat ferner beantragt, die Klägerin zur Auskunft zu verurteilen und ihre Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festzustellen.

8 Nach Erhebung der Widerklage hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich der negativen Feststellungsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

9 Das Landgericht hat festgestellt, dass die Klage in der Hauptsache erledigt ist. Die Widerklage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klägerin zur Zahlung von 2.010,80 € nebst Zinsen verurteilt und die Berufung im
Übrigen zurückgewiesen.

10 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge auf Unterlassung, auf Zahlung weiterer Rechtsanwaltskosten sowie
Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Klägerin weiter.

Entscheidungsgründe

BGH, Urteil vom 07.07.2011, I ZR 173/09 - 10% Geburtstags-Rabatt

 

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