BGH: Voraussetzung der Imitationswerbung, I ZR 157/09 - Creation Lamis

Für eine deutliche Imitationsbehauptung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG reicht es nicht aus, wenn das beworbene Produkt erst aufgrund zu ermittelnder weiterer Umstände als Imitat erkennbar wird, die außerhalb der Gesamtdarstellung der Werbung und des präsenten Wissens der durch sie angesprochenen Adressaten liegen (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 169/04, GRUR 2008, 628 Rn. 31 = WRP 2008, 930 - Imitationswerbung).

Tatbestand

1 Die Klägerin handelt mit hochpreisigen Parfüms eigener bekannter Marken und tritt auch als Lizenznehmerin solcher Produkte auf. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2 ist, vertreibt vorwiegend im Internet niedrigpreisige Parfüms unter anderem der Dachmarke "Creation Lamis", deren Duft jeweils dem Duft teurerer Markenparfüms ähnelt. Dabei verwendete sie Bestelllisten, in denen den Produkten der Marke "Creation Lamis" jeweils ein teureres Produkt, etwa der Marken "Chopard", "Jil Sander", "Davidoff" oder "JOOP!", gegenübergestellt wurde. Zudem bot die Beklagte zu 1 im Internet auf derselben Seite, auf der sie ein Parfüm der Marke "Creation Lamis" anbot, zugleich auch ein teures Markenparfüm an oder wies auf der Angebotsseite eines teuren Markenparfüms auch auf ein niedrigpreisiges Parfüm hin.

2 Die Klägerin hat behauptet, als exklusive Lizenznehmerin Parfümprodukte unter anderem der Marken "Chopard", "Jil Sander", "Davidoff" und "JOOP!" herzustellen und zu vertreiben. Sie hat die Gegenüberstellungen der Beklagten in den Bestelllisten und auf den Internetseiten als wettbewerbswidrig beanstandet und Unterlassung verlangt. Darüber hinaus hält die Klägerin den Vertrieb der Produkte der Marke "Creation Lamis" auch dann für unzulässig, wenn auf die Gegenüberstellung verzichtet wird. Sie hat vorgetragen, die von den Beklagten angebotenen Parfümimitate ähnelten in Produktnamen und Gestaltungen den Originalen soweit, dass der Verkehr die Produkte als Nachahmung der Markendüfte erkenne. Die Klägerin hat dies als unzulässige vergleichende Werbung und unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung ihrer Parfümprodukte beanstandet.

3 Die Klägerin hat zum einen beantragt, es den Beklagten zu verbieten, Parfümprodukte anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben oder anbieten oder vertreiben zu lassen und dabei unter Verwendung bestimmter Vergleichslisten darauf hinzuweisen, es handele sich um Nachahmungen der Marken Chopard, Jil Sander, Davidoff oder Joop. Diesen Antrag haben die Beklagten anerkannt. 

4 Zum anderen hat die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, Duftwässer anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben oder anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen, deren Duftrichtung durch die jeweils nachfolgenden Begriffe und eingeblendeten Ausstattungen bezeichnet wird:

Icy Cold
Orient Charma Bluish
Sunset Boulevard La Naissance d'elle
Jail Blue Jail Red
hilfsweise in Bezug auf Jail Red die nachfolgend eingeblendete Ausstattung anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben oder anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen: Jail Red 

5 Ferner hat die Klägerin Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt.

6 Das Landgericht hat die Beklagten ihrem Anerkenntnis entsprechend verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie einen weiteren Hilfsantrag gestellt hat, durch den der Unterlassungsantrag auf drei konkrete Internetseiten beschränkt wird, und mit der sie Auskunft auch über die Vorlieferanten der beanstandeten Parfümprodukte erstrebt hat, ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten begehren, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

BGH, Urteil vom 05.05.2011, I ZR 157/09 - Creation Lamis

 

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