UWG §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Amtlicher Leitsatz
Ein Bedeutungswandel beim Begriff "Zentrum" ist nicht im selben Maß wie beim Begriff "Center" festzustellen. Der Begriff "Zentrum" weist im Grundsatz nach wie vor auf eine besondere Bedeutung und Größe eines Unternehmens hin oder wird jedenfalls vom Verkehr auf einen solchen Tatsachenkern zurückgeführt.
Tatbestand
1 Die Parteien betreiben in Mecklenburg-Vorpommern Kliniken. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer Werbung mit dem Begriff „Neurologisch/ Vaskuläres Zentrum" auf Unterlassung in Anspruch.
2 Die von den Parteien betriebenen Kliniken, die ihre Dienstleistungen auf dem Gebiet der Krankenhausversorgung im Wesentlichen gegenüber demselben Personenkreis anbieten, liegen etwa 35 km voneinander entfernt. Sie werden mit verschiedenen Fachabteilungen im Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufgeführt. Für die von der Beklagten betriebene Klinik ist eine neurologische Fachabteilung im Landeskrankenhausplan nicht verzeichnet. Die Beklagte richtete im Herbst 2008 als Unterabteilung der Fachabteilungen für innere Medizin und für Frührehabilitation ein „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum" ein, das von einem Neurologen als Chefarzt geleitet wird. Darauf wies sie in ihrem Internetauftritt und in einem Newsletter vom 21. Januar 2009 hin.
3 Die Klägerin hat die Werbung der Beklagten mit der in Rede stehenden Bezeichnung als wettbewerbswidrig beanstandet, weil der angesprochene Verkehr über den Zulassungs- und Befähigungsstatus der Beklagten getäuscht werde. Darüber hinaus entstehe der unzutreffende Eindruck, die Abteilung der Beklagten übertreffe in ihrer Größe, Bedeutung und besonderen Spezialisierung sonstige Krankenhäuser mit einer neurologischen Fachabteilung, weil der Begriff „Zentrum" auf eine hochspezialisierte Abteilung hindeute, deren Fachkompetenz und Erfahrung erheblich über dem Durchschnitt liege.
4 Die Beklagte hat demgegenüber vor allem geltend gemacht, der angesprochene Verkehr werde durch die Verwendung des Begriffs „Zentrum" nicht irregeführt. Im Zusammenhang mit der Bezeichnung einer Dienstleistungslokalität habe der Begriff einen Bedeutungswandel erfahren. Er setze keine herausragende Qualität mehr voraus und unterscheide sich insoweit nicht von einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis.
5 Das Landgericht hat die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit dem Bestehen eines „Neurologisch/Vaskulären Zentrums" an der Asklepios Klinik zu werben.
6 Darüber hinaus hat es die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt und die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
7 Mit der insoweit vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
BGH, Urteil vom 18.1.2012, I ZR 104/10 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum