BGH: Zusammenarbeit von Augenarzt und Optiker, I ZR 182/08 - Brillenversorgung II

UWG § 4 Nr. 1; BOÄ § 3 Abs. 2, § 34 Abs. 5

Leitsatz

Es stellt eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die ärztliche Behandlungstätigkeit dar, wenn durch das Gewähren oder Inaussichtstellen eines finanziellen Vorteils darauf hingewirkt wird, dass Ärzte entgegen ihren Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht nicht allein anhand des Patienteninteresses entscheiden, ob sie einen Patienten an bestimmte Anbieter gesundheitlicher Leistungen verweisen.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Fotound Videokameras. Die Beklagte warb mit einem Prospekt für einen lediglich am 3. Januar 2007 gewährten Preisnachlass mit folgendem Text:

Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer!*

In dem Sternchenhinweis des Prospekts war angegeben "Sparen sie volle 19% vom Verkaufspreis". Den unteren Rand der Anzeige bildete die Werbeaussage "Über 215x in Deutschland. Alle Preise sind Abholpreise". Der Werbeprospekt war wie nachstehend wiedergegeben gestaltet:

BILD

Am 3. Januar 2007 suchten zwei Mitarbeiter der Klägerin das Geschäft der Beklagten auf und erhielten beim Kauf einer vorrätigen Kamera auf den Verkaufspreis einen Nachlass von 19%. Auf ihre Nachfrage, ob auch nicht vorrätige Ware bestellt werden könne, wurde ihnen mitgeteilt, dass dies möglich sei. Auf den Preis werde aber nicht der Rabatt gewährt, der nur am 3. Januar auf die im Geschäft vorrätige Ware zu erhalten sei.

Die Klägerin hat in der Werbung der Beklagten einen Verstoß gegen das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot gesehen.

Das Landgericht hat der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Foto- und Videogeräte in der Werbung mit einem Rabatt zu bewerben, ohne darauf hinzuweisen, dass der Rabatt nur für im Markt vorhandene Foto- und Videogeräte gewährt wird.

Darüber hinaus hat es die Beklagte zur Auskunftserteilung und zur Zahlung der von der Klägerin begehrten Abmahnpauschale nebst Zinsen verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt.

Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart WRP 2008, 517).

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Über das Vermögen der Klägerin ist nach Einlegung der Revision das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nachdem der Insolvenzverwalter die Aufnahme abgelehnt hatte, hat die Beklagte die Aufnahme des Verfahrens erklärt.

Entscheidungsgründe

[...]

BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - I ZR 182/08 - Brillenversorgung II
Quelle: Pressemitteilung BGH Nr. 147/2009

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