1. Bei vorenthaltenen Informationen über das Handelsregister, Handelsregisternummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer, handelt es sich um wesentliche Informationen i.S.d. § 5a Abs.2 UWG.
2. Eine Vorenthaltung der gem. § 5 Abs.4 UWG als wesentlich in Bezug genommenen Verbraucherinformationen nach den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien ist unwiderleglich als spürbar i.S.d. § 3 Abs.2 UWG anzusehen. Mit der Bejahung der Wesentlichkeit der Vorenthaltung ist diese zwangsläufig geeignet, die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen.
Entscheidungsgründe
KG, Urteil vom 06.12.2011, 5 U 144/10, MMR 2012, 240