§ 3 Abs 1 UWG, § 5 Abs 1 Nr 1 UWG, § 567 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 569 ZPO, § 935 ZPO, § 940 ZPO
Amtliche Leitsätze
1. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher versteht die Werbung regelmäßig ihrem Wortsinn nach, wobei allerdings der (allein maßgebliche) durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher eher erkennen wird, wenn es sich bei einer Werbeaussage um eine reklamehafte Übertreibung handelt.
2. Die als Blickfang ausgestaltete Werbeaussage "Der beste Powerkurs aller Zeiten" für bestimmte Fremdsprachenfernkurse versteht der Durchschnittsverbraucher nicht ohne weiteres als Alleinstellungsbehauptung gegenüber den Konkurrenzangeboten.
Entscheidungsgründe
KG, Beschluss vom 03.08.2010, 5 W 175/10