Die Versendung eines Formularschreiben an Gewerbebetreibende und Freiberufler, mit dem Inhalt sich gegen Entgeld in ein Branchenverzeichnis eintragen zu lassen, der sich bei aufmerksamer Lektüre von Vorder- und Rückseite des Papiers auch durchaus erschließt, wird dadurch verschleiert, dass nicht, wie der Verkehr es bei Werbung erwartet, der Gegenstand der angebotenen Erzeugnisses und sein Preis sowie der privatwirtschaftliche Anbieter werblich, ja reklamehaft herausgestellt werden und im Anschluss daran eine Bestellmöglichkeit für das angepriesene Produkt geboten wird, sondern dass sich die mageren Angaben zur privatwirtschaftlichen Natur des Anbieters, der angebotenen Leistung und zu ihrem Preis erst kleingedruckt auf der Vorderseite und in den "AGB" der Rückseite finden. Ein derartiges Formular verstößt damit gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.
Tatbestand
1 Der klagende Verband nimmt die Beklagte zu 1., die mit einem Formularschreiben bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern für einen entgeltlichen Eintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis wirbt, wie es die Anlage zu diesem Urteil mit Vorder- und Rückseite zeigt, und den Beklagten zu 2. als ihren Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch, erstere auch auf Erstattung vorprozessualer Kosten nebst Zinsen. Zum einen – unter a) - beanstandet der Kläger die Preisangabe im Schreiben, weil mit der Angabe "Marketingbeitrag mtl. zzgl. Ust:Eur 39,85" der tatsächlich für zwei Jahre zu zahlende Preis von 956,40 Euro verschleiert werde, was eine wettbewerbswidrige Irreführung bedeute. Da der Preis für die festgelegte Vertragslaufzeit fehle, liege zugleich ein Verstoß gegen § 4 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vor, was eine wettbewerbswidrige Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift ausmache, die dazu bestimmt sei, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Zum anderen – unter b) - beanstandet der Kläger, dass das Formularschreiben zu Unrecht den Eindruck erwecke, von einem "amtlichen oder quasi-amtlichen Register" zu stammen, und zudem auf eine bloße Abstimmung des Inhalts einer bereits bestellten Eintragung gerichtet zu sein; beides sei wiederum irreführend. Die Irreführung sei ohne Rücksicht auf die Quote der Getäuschten zu bejahen, weil das Formularschreiben geradezu darauf abziele, einen Teil der Angesprochenen zu täuschen. Ein solches Verhalten sei schließlich auch jenseits des Tatbestands der Irreführung eine Unlauterkeit nach der allgemeinen Vorschrift des § 3 Abs. 1 UWG. Zur Höhe der Kosten seiner vorprozessualen Abmahnung, die ihm nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu erstatten seien, hat der Kläger eine Berechnung auf der Grundlage seines Aufwands vorgelegt. Im Einzelnen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
2 Mit ihm hat das Landgericht unter Bejahung der von den Beklagten in Abrede gestellten Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds Dr. M. und der grundsätzlichen Klagebefugnis des Verbands, bei Verneinung eines Missbrauchs dieser Befugnis, in der Sache den Argumenten des Klägers folgend
3 die Beklagten verurteilt, es bei Meidung festzusetzender Ordnungsmittel im Wettbewerb zu unterlassen,
4 a) für entgeltliche Einträge in ein Firmenregister unter Angabe eines Preises pro Monat zu werben oder werben zu lassen, sofern die Vertragslaufzeit tatsäch- lich mehr als einen Monat betrage, oder
5 b) für entgeltliche Einträge in ein Firmenregister mit einem Formular zu werben oder werben zu lassen,
6 wenn beides geschehe wie in dem Formularschreiben, das dem vorliegenden Urteil als Anlage beigefügt ist,
7 die Beklagte zu 1. verurteilt, an den Kläger 208,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinspunkt seit dem 13. Oktober 2010 zu zahlen.
8 Gegen das Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiterverfolgen. Hierzu beziehen sie sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie halten die Klage mangels ordnungsgemäßer Vertretung des Klägers weiterhin für unzulässig. Die Beklagten rügen in der Sache, dass das Landgericht das angegriffene Formularschreiben nicht richtig ausgelegt habe, wozu sie Näheres ausführen. Sie verlangen weiterhin, dass die vorliegende Sache im Hinblick auf ein bestimmtes Frankfurter Zivilverfahren wegen Vorgreiflichkeit der dortigen Entscheidung ausgesetzt werde.
9 Die Beklagten beantragen,
10 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
11 Der Kläger beantragt
12 Zurückweisung der Berufung.
13 Er verteidigt das angefochtene Urteil, hält die Berufung teilweise aber schon für unzulässig, weil sie sich nicht mit allen Erwägungen auseinandersetze, die das Landgerichts zur Irreführung in Bezug auf die einzelnen Streitgegenstände angestellt habe. Insgesamt sei das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet, wozu sich der Kläger auf seinen Vortrag vor dem Landgericht bezieht, den er weiter vertieft.
14 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens in zweiter Instanz wird auf die hier von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe