OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Mehrfachverfolgung wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen, 1-4 U 9/11

1. Eine Mehrfachverfolgung mit dem Ziel eine wettbewerbswidrige Präsentation von Internetangeboten verbieten zu lassen ist rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 IV UWG, wenn ein vordergründiges Gebührenerzielungsinteresse besteht, sowie wenn sie auf einem abgestimmten oder zentral koordinierten Verhalten der Unterlassungsgläubiger beruht, für das kein vernünftiger Grund vorliegt, und wenn die Vervielfachung der Belastung und das Kostenrisiko beim Anspruchsgegner unangemessen erscheint. 

2. Bei einer Mehrfachverfolgung ist jedem der zuvor Abgemahnten die Kenntnis des Rechtsanwalts in Bezug auf die Gesamtumstände der mehrfach erfolgten Abmahnungen nach dem Rechtsgedanken der Wissenszurechnung in analoger Anwendung des § 166 I BGB zuzurechnen. Der Anwalt ist somit als Wissensverteter der einzelnen Mandanten anzusehen.

Tatbestand

3 Die Parteien vertreiben Spielzeugartikel über die Verkaufsplattform eBay.

4 Unter dem 12.06.2010 mahnte der Antragsgegner 25 Mitbewerber wegen Verwendung der benutzten ("alten") Widerrufsbelehrung jeweils nach einem Gegenstandswert von 25.000,- €, so auch den Antragsteller, ab.

5 Dieser beauftragte wie auch einige andere Betroffene seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt H, mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Rechtsanwalt H hatte im Internet mit seiner Tätigkeit geworben, berichtete dort über einen "Rechtsmissbrauch des Herrn H2 und forderte von diesem Abgemahnte auf, sich dringend anwaltlich beraten zu lassen (s. Anl. BK 1, BK 2). Er mahnte für 6 Mandanten den Antragsgegner wegen im Wesentlichen identischer Verstöße ab. Dieser hatte im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine fehlerhafte "40, € Klausel" verwandt (= Gegenstand der Ziff. 2.1. der Abmahnungen), keine Angaben dazu gemacht, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und nicht darüber belehrt, wie ein Verbraucher mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen könne (= Gegenstand der Ziff. 2.2. der Abmahnungen). Die Abmahnungen erfolgten dreimal am 05.07.2010 (für die Mandanten Q, Q2, S), zweimal am 09.07.2010 (für die Mandanten A und T) und einmal am 14.07.2010 (für die Mandantin Q3). Bei den Mandanten Q, S und T ging es dabei inhaltlich um das Angebot von Playmobilspielzeugen, bei Q2 und Q3 um Modeschmuck bzw. eine Modearmbanduhr.

6 Unter dem 14.07.2010 gab der Antragsgegner gegenüber den Mandanten Q, A und T jeweils eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (Anl. 3 zur Antragschrift) ab.

7 Am 19.08.2010 stellte der Antragsteller bei Überprüfung der Unterlassungserklärung fest, dass der Antragsgegner gemäß Ausdruck Anl. 1 weiterhin keine Angaben dazu machte, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von ihm gespeichert wird und/oder ob dieser dem Kunden zugänglich ist. Er sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 19.08.2010 (Anl. 4) wegen Begründung einer neuen Wiederholungsgefahr zur Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung mit höherem Vertragsstrafeversprechen auf. Dies ist wiederum für die Mandanten Q, A und T parallel erfolgt.

8 Es wurden aufgrund dessen beim Landgericht Bochum die folgenden Verfahren geführt, die nunmehr teilweise auch in die Berufung gelangt sind:

9 Abmahnung Q: 12 O 210/10 = Senat 4 U 40/11 wegen Abmahnkosten von 1.196,43 €; und 12 O 163/10 = Senat 4 U 8/11 wegen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung betr. Speicherung Vertragstext

10 Amahnung Q2: 12 O 162/10 = Senat 4 U 7/11 wegen Abmahnkosten von 1.196,43 €

11 Abmahnung S: 12 O 207/10 wegen Abmahnkosten von 1.196,43 €

12 Abmahnung A: 12 O 208/10 wegen Abmahnkosten von 1.196,43 €; und 12 O 165/10 = Senat 4 U 10/11 wegen neuem Verstoß betr. Speicherung vom 19.08.2010

13 Abmahnung T: 12 O 209/10 wegen Abmahnkosten von 1.196,43 €; und 12 O 164/10 = Senat 4 U 9/11 wegen neuem Verstoß betr. Speicherung vom 19.08.2010

14 Abmahnung Q3: 12 O 203/10 = Senat 4 U 51/11 wegen Abmahnkosten von 1.196,43 € + weiterer 899,40 € betr. Abschlussschreiben; zu Besonderheiten s. Urteil vom heutigen Tage im dortigen Verfahren

15 Weitergehend werden nach Auskunft der Parteienvertreter im Senatstermin nunmehr durch die Mitbewerber Q, A und T die Vertragsstrafen aus den Unterwerfungserklärungen vom 14.07.2010 wegen der vermeintlichen Verstöße vom 19.08.2010 beim Landgericht Bochum geltend gemacht. Termin zur mündlichen Verhandlung soll dort am 14.06.2011 sein.

16 Der Antragsgegner hielt den Verstoß gemäß Schreiben vom 23.08.2010 (Anl. 5) nicht für gegeben, da in § 8 seinen AGB ausdrücklich auf die Datenspeicherung hingewiesen werde.

17 Unter dem 03.09.2010 hat der Antragsteller eine einstweilige Verfügung des Landgerichts erwirkt, wonach es dem Antragsgegner unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wird,

18 im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Spielzeugartikel zu veröffentlichen oder zu unterhalten und dabei keine Angaben dazu zu machen, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und oder dem Kunden zugänglich ist, wie geschehen auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer: ############.

19 Nach Widerspruch hiergegen hat der Antragsteller die Verfügung verteidigt. Die Angebotsseite des Antragsgegners enthielte an keiner Stelle Angaben darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Antragsgegner gespeichert werde und oder ob dieser dem Kunden zugänglich sei. Sie hat dies nach Art. 246 § 3 EGBGB, § 312 e I 1 Nr. 2 BGB als verbotswidrig angesehen.

20 Der Antragsgegner hat wiederum gemeint, die gesetzlichen Verpflichtungen durch § 8 seiner AGB jedenfalls nunmehr erfüllt zu haben. Unabhängig davon sei den gesetzlichen Anforderungen aber auch schon deshalb Genüge getan, weil der Kunde im Rahmen der Begründung seiner Mitgliedschaft bei eBay gemäß den dortigen Allgemeinen Bestimmungen insoweit hinreichende Informationen erhalte.

21 Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe bestätigt, dass es nach den Worten "gespeichert wird und" heißen muss: "ob er" statt "oder".

22 Zur Begründung hat es ausgeführt, hinreichende Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs bestünden nicht. Ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte könne es für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht ausreichen, dass mehrere Wettbewerber ihren Unterlassungsanspruch durch denselben Rechtsanwalt durchsetzen ließen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe gemäß §§ 8, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 e I 1 Nr. 2 BGB, Artikel 246 § 3 EGBGB. Die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zur Vertragsspeicherung und zu der Frage, ob der gespeicherte Vertragstext dem Kunden zugänglich sei, erhalte der Kunde nicht durch § 8 der AGB des Antragsgegners. Schon die Überschrift beschreibe die Zielrichtung dieser Vorschrift. Die Bestimmung solle die datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllen. Die hier in Rede stehenden Vorschriften dienten dagegen dem Schutz des Verbrauchers, der über die Möglichkeit informiert werden solle, zu einem späteren Zeitpunkt noch den geschlossenen Vertragstext einzusehen. Auch inhaltlich gebe § 8 der AGB nicht die erforderlichen Informationen. Er enthalte lediglich die Berechtigung des Verkäufers zur Speicherung der Daten, mache aber keine Angaben dazu, ob tatsächlich eine Speicherung erfolge. Mit der Möglichkeit, den Vertragstext nach Vertragsschluss einzusehen, befasse sich § 8 der AGB ohnehin nicht. Unerheblich sei, ob der Kunde die nach Artikel 246 § 3 Nr. 2 EGBGB erforderliche Belehrung über die Textspeicherung aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma eBay ablesen könne. Dies folge schon daraus, dass Adressat der hier in Rede stehenden gesetzlichen Informationspflichten der Verkäufer sei und der Kunde daher nicht auf möglicherweise Jahre zurückliegende und ihm nicht präsente Informationen des Betreibers der Verkaufsplattform verwiesen werden könne.

23 Der Antragsgegner wehrt sich gegen das Urteil mit seiner Berufung. Er meint, das Landgericht habe zu Unrecht die Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung durch den Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten verneint. Die Geltendmachung identischer Ansprüche mehrerer Mitbewerber durch ein und denselben Prozessbevollmächtigten habe nur dem sachfremden Ziel gedient, Gebührentatbestände zu schaffen, und zwar mit 6 gleichen Abmahnungen, 5 gleichen Klagen und 3 weiteren identischen Abmahnungen mit einem erhöhten Vertragsstrafenverlangen. Dabei sei es so, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers selbst nach den Verstößen gesucht habe und selbst das Geschäft gewittert habe, mehrfach Gebührenansprüche gegen die verschiedenen Gegner generieren zu können. Dies werde bereits daraus ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Internet mit seiner Tätigkeit (gem. Anl. BK 1, BK 2) hierfür Werbung betrieben habe. Ein vernünftiger Grund für die Mehrfachverfolgung liege nicht vor. Unabhängig davon habe das Landgericht auch in der Sache den Anspruch auf Unterlassung zu Unrecht bejaht. In seinen AGB § 8 liege jedenfalls sinngemäß ein Hinweis i.S.v. Art. 246 § 3 EGBGB. Auch in Verbindung mit den Geschäftsbedingungen von eBay sei der Verbraucher ausreichend informiert und geschützt, um seine Rechte wahrnehmen zu können.

24 Der Antragsgegner beantragt,

25 abändernd die Beschlussverfügung vom 03.09.2010 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

26 Der Antragsteller beantragt,

27 die Berufung zurückzuweisen.

28 Er verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen. Er hält eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung nicht für gegeben und verweist seinerseits auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragsgegners. Der Umstand, dass sein Prozessbevollmächtigter weitere Betroffene vertrete, bedeute nicht, dass nur einzelne Mandanten die ihnen zustehenden Ansprüche geltend machen dürften, die anderen mit Rücksicht auf den Antragsgegner jedoch nicht. Der Prozessbevollmächtigte müsste ansonsten regelrecht eine Auswahl unter den Mandanten treffen, wer nun eine Vertragsstrafe geltend machen dürfe und wer nicht. Jeder Mandant sei gleich und werde von diesem umfassend beraten. Er, der Antragsteller, handle nicht rechtsmissbräuchlich, sondern setze die ihm zustehenden Ansprüche konsequent um. Allein aus der Wahl des Prozessbevollmächtigten könne ihm kein Nachteil entstehen, zumal er mit seiner Interessenvertretung auch einen anderen Anwalt hätte beauftragen können. Es könne ihm unmöglich verwehrt sein, einen Vertragsstrafenanspruch geltend zu machen, weil auch ein anderer Mitbewerber einen ähnlichen oder sogar gleichen Vertragsstrafenanspruch verfolge.

29 Die genannten Senatsakten lagen in der mündlichen Verhandlung zu Informationszwecken vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

OLG Hamm, Urteil vom 03.05.2011, 1-4 U 9/11

 

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