OLG Hamm: Vermeidung von Anwaltskosten durch Vorabkontakt mit Mitbewerber, 1-4 U 169/11

1. Eine Erstattung von Anwaltskosten wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Vorabkontakt durch den Abmahnenden ausreicht um eine förmliche Abmahung durch einen Anwalt und den damit verbundenen Anfall von erheblichen Kosten, sowie ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.

2. Verlangt ein Mitbewerber von anderen, dass diese sich nach der Entdeckung von Wettbewerbsverstößen unter Androhung einer Sanktion zunächst i.R.e. Vorabkontakts selber an ihn wenden sollen, muss dieser sich selbst dementsprechend verhalten. Der Grundsatz von Treu und Glauben erfordert, dass dieser sich so behandeln lassen muss, als ob eine solche Absprache getroffen worden wäre, weil sein Verhalten ansonsten einen unauflösbaren Selbstwiderspruch darstellen würde.

Tatbestand

1 Die Kl. ist in C. als Personalvermittlung tätig und vermittelt auch Pflegekräfte. Sie bietet ihre Vermittlungsdienste und Pflegepersonal auch im Internet an. Der Bekl. vermittelt Pflegekräfte jedenfalls im Raum P. Im Internetauftritt v. 7.9.2011 teilte die Kl. unter der Rubrik Haftungsausschluss folgendes mit: " Um die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollten Sie uns im Vorfeld bei unvollständigen Angaben, wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen oder ähnlichen Problemen auf dem Postwege kontaktieren. Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne diesen vorab Kontakt, wird aus Sich der Schadensminderungspflicht als unzulässig abgewiesen". Der Bekl. warb im X-Tagesblatt v. 20./21.8.2011 unter der Rubrik "Pflegedienste" im Bereich der Geschäftsempfehlungen wie folgt: " Liebeev.qualifl.24h Pflege/Betreuung Telefon xxxxxx"

2 Die Kl. ließ den Bekl. wegen dieser Zeitungswerbung mit Anwaltsschreiben v. 24. 8.2011 abmahnen und zur Erstattung der entstandenen Anwaltskosten i.H.v. € 755,80 auffordern, weil die Anzeige den unzutreffenden Eindruck eines privaten Stellengesuchs erwecke. Der Bekl. gab mit Anwaltsschreiben v. 7.9.2011 ungeachtet seiner zum Ausdruck gebrachten Zweifel ab der Berechtigung der Abmahung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Eine Kostenerstattung lehnte er ab. Das LG hat die Klage abgewiesen. 

(MMR 2/2013 S. 105)

Entscheidungsgründe

OLG Hamm, Urteil vom 31.1.2012, 1-4 U 169/11, MMR 2013, 106

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