Werbung mit Tradition
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OLG Hamburg: Werbung mit Firmentradition nach Inhaberwechsel zulässig, 3 W 16/20

Das OLG Hamburg hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass die Werbung mit Firmentradition auch nach erfolgtem Inhaber- oder Firmenwechsel zulässig ist. Demnach sind Slogans wie "langjährige Erfahrung" oder Ähnliches nicht irreführend im Sinne des UWG. Ausschlaggebend sei insofern lediglich die wirtschaftliche Kontinuität des Betriebes.

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Leitsatz OLG Hamburg

Bei Werbeaussagen, mit denen eine langjährige Unternehmenstradition beworben wird, ist es – wenn die wirtschaftliche Kontinuität des Unternehmens gegeben ist – regelmäßig unerheblich, ob Inhaberwechsel, Rechtsnachfolgen, Änderungen des Firmennamens oder der Rechtsform erfolgt sind, weshalb der Verkehr trotz derartiger Veränderungen nicht über die beworbene Unternehmenstradition in die Irre geführt wird.OLG Hamburg: Wirtschaftliche Kontinuität für Verbraucher entscheidend.

OLG Hamburg, 19.2.2020, 3 W 16/20

Langjährige Tradition?

Im Vorfeld der Entscheidung war vor dem Hamburger Landgericht versucht worden, im Wege der einstweiligen Verfügung gegen das betroffene Unternehmen vorzugehen. Dieses hatte im Rahmen diverser Anzeigen mit einer Tätigkeit "seit 1997", sowie anderer Firmenhandlungen im Zeitraum von 2007 bis 2013 geworben, obwohl im Jahre 2016 ein Betriebsübergang stattgefunden hatte. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht nach eingelegter sofortiger Beschwerde wiesen den Antrag im Ergebnis jedoch zurück (LG Hamburg, 24.1.2020, 327 O 10/20; OLG Hamburg, 19.2.2020, 3 W 16/20).

In der strittigen Werbung sei keine irreführende Handlung im Sinne des § 5 UWG zu sehen. Der durchschnittliche Verbraucher entnehme der Anzeige lediglich die Aussage, dass eine betriebliche Kontinuität vorliegt, an welche das Unternehmen im Rahmen seiner Werbung auch anknüpfen dürfe. Ist eine solche Kontinuität gegeben, sei es daher regelmäßig unerheblich, ob Inhaberwechsel, Rechtsnachfolgen, Änderungen des Firmennamens oder der Rechtsform erfolgt sind.

Bewertung und Empfehlung

Bei der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, kommt es stets auf die individuellen Umstände des Einzelfalles an. Bewertet wird dies regelmäßig aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers. Auf Grundlage dessen ist der Beschluss des Oberlandesgericht Hamburg zu begrüßen: Bei der Werbung mit längerer Firmentradition hat besagter Verbraucher primär vor Augen, seit wann der Betrieb wirtschaftlich tätig ist. Auf etwaige Inhaber- oder Firmenwechsel dürfte es diesem bei der Frage nach Tradition dagegen nur untergeordnet ankommen.

Auch aus Unternehmersicht ist der Beschluss positiv zu bewerten. Slogans wie "Erfahrung seit (...)", oder "Für sie tätig seit (...)" sind große Kundenmagneten. Etwaige irreführende Werbung ruft dabei schnell die Verbraucherschutzorganisationen auf den Plan, und kann im Falle der Verurteilung mitunter zu empfindlichen Geldstrafen führen.

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