Rechtsprechung Wettbewerbsrecht

BGH: Zusammenarbeit von Augenarzt und Optiker, I ZR 182/08 - Brillenversorgung II

UWG § 4 Nr. 1; BOÄ § 3 Abs. 2, § 34 Abs. 5

Leitsatz

Es stellt eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die ärztliche Behandlungstätigkeit dar, wenn durch das Gewähren oder Inaussichtstellen eines finanziellen Vorteils darauf hingewirkt wird, dass Ärzte entgegen ihren Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht nicht allein anhand des Patienteninteresses entscheiden, ob sie einen Patienten an bestimmte Anbieter gesundheitlicher Leistungen verweisen.

BGH: Vollmacht und Gebühren bei wettbewerbsrechtlicher Abmahnung, I ZR 140/08 Vollmachtsnachweis

Leitsätze:

a) Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.

b) Enthält eine Werbeanzeige die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses, der mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Einklang steht, begründet dies die für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderliche Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 437, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB.

c) Der Rechtsanwalt erhält in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr.

BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08

LG Hamburg: Irreführende Angaben zur Lieferzeit im Online-Handel, 312 O 74/09

§§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 5 a Abs. 3 Nr. 4, 3 Abs. 3 i. V. m. Anhang Nr. 5 UWG

Wenn ein Internet-Versandhändler Lieferzeiten von wenigen Tagen angibt, obwohl er bereits bei Erstellung des Angebots absehen konnte, dass seine Lagerbestände nicht ausreichen, um die erwartete Nachfrage zu befriedigen, kann diese geschäftliche Handlung irreführend sein. Keine wettbewerbswidrige Handlung liegt dagegen vor, wenn aufgrund einer unerwartet großen Nachfrage oder unvorhersehbaren, vom Händler nicht zu vertretenen Lieferschwierigkeiten eine Lieferung binnen der angegebenen Zeit nicht möglich ist.

Der Durchschnittsverbraucher kann bei besonders kurzen angegebenen Lieferzeiten davon ausgehen, dass der Händler die Ware in ausreichender Zahl auf Lager hat oder jedenfalls über einen Dritten jederzeit abrufen kann.

Ist gar keine Lieferzeit angegeben, so darf der Verbraucher davon ausgehen, dass die Lieferung sofort erfolgen wird, denn anders als bei Versandhauskatalogen können Angebote im Internet jederzeit aktualisiert werden.

LG Hamburg, Urteil vom 12.05.2009 - Az.: 312 O 74/09, MMR 2010, 31

BGH: Keine Herkunftstäuschung bei Ähnlichkeit naheliegender Merkmale, I ZR 214/07 - Rote Briefkästen

UWG § 5
Fehlvorstellungen, die darauf beruhen, dass der Verkehr noch nicht daran gewöhnt ist, dass eine Dienstleistung außer von dem früheren Monopolunternehmen auch von Wettbewerbern angeboten wird, begründen keine relevante Irreführung i.S. des § 5 UWG.

Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 214/07 – Rote Briefkäasten

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

BGH: Werbung "Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer" zulässig, I ZR 75/08 - Ohne 19% Mehrwertsteuer

§§ 3, 4 Nr. 1 UWG (2004)

Eine Werbung mit der Angabe "Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer" beeinflusst Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise i.S. von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG bei ihrer Kaufentscheidung, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.

BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 75/08 - ohne 19% Umsatzsteuer

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 72/2010 zum Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 75/08

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