Rechtsprechung Wirtschaftsrecht

BGH: Vollmacht und Gebühren bei wettbewerbsrechtlicher Abmahnung, I ZR 140/08 Vollmachtsnachweis

Leitsätze:

a) Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.

b) Enthält eine Werbeanzeige die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses, der mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Einklang steht, begründet dies die für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderliche Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 437, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB.

c) Der Rechtsanwalt erhält in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr.

BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08

LG Hamburg: Irreführende Angaben zur Lieferzeit im Online-Handel, 312 O 74/09

§§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 5 a Abs. 3 Nr. 4, 3 Abs. 3 i. V. m. Anhang Nr. 5 UWG

Wenn ein Internet-Versandhändler Lieferzeiten von wenigen Tagen angibt, obwohl er bereits bei Erstellung des Angebots absehen konnte, dass seine Lagerbestände nicht ausreichen, um die erwartete Nachfrage zu befriedigen, kann diese geschäftliche Handlung irreführend sein. Keine wettbewerbswidrige Handlung liegt dagegen vor, wenn aufgrund einer unerwartet großen Nachfrage oder unvorhersehbaren, vom Händler nicht zu vertretenen Lieferschwierigkeiten eine Lieferung binnen der angegebenen Zeit nicht möglich ist.

Der Durchschnittsverbraucher kann bei besonders kurzen angegebenen Lieferzeiten davon ausgehen, dass der Händler die Ware in ausreichender Zahl auf Lager hat oder jedenfalls über einen Dritten jederzeit abrufen kann.

Ist gar keine Lieferzeit angegeben, so darf der Verbraucher davon ausgehen, dass die Lieferung sofort erfolgen wird, denn anders als bei Versandhauskatalogen können Angebote im Internet jederzeit aktualisiert werden.

LG Hamburg, Urteil vom 12.05.2009 - Az.: 312 O 74/09, MMR 2010, 31

BGH: Keine Herkunftstäuschung bei Ähnlichkeit naheliegender Merkmale, I ZR 214/07 - Rote Briefkästen

UWG § 5
Fehlvorstellungen, die darauf beruhen, dass der Verkehr noch nicht daran gewöhnt ist, dass eine Dienstleistung außer von dem früheren Monopolunternehmen auch von Wettbewerbern angeboten wird, begründen keine relevante Irreführung i.S. des § 5 UWG.

Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 214/07 – Rote Briefkäasten

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

BGH: Google-Thumbnails keine Urheberrechtsverletzung, I ZR 69/08 - Vorschaubilder

1. Der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die Dritte ins Internet eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich.

2. Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus.

3. Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.

BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08 (OLG Jena) - Vorschaubilder = GRUR 2010, 628

BGH: Schutz computerimplementierter Programme, Xa ZB 20/08 - Dynamische Dokumentengenerierung

Der BGH geht davon aus, dass Computerprogramme zur dynamischen Dokumentengenerierung als Erfindungen patentierbar sind. In den Leitsätzen heißt es hierzu:

"Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente einesDatenverarbeitungssystems (hier: eines Servers mit einem Client zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente) betrifft, ist stets technischer Natur, ohne dass es darauf ankäme, ob es in der Ausgestaltung, in der es zum Patent angemeldet wird, durch technische Anweisungen geprägt ist."

Zum Volltext der Entscheidung...

 

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