1. Bei Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung, betreffend eines Lichtbildes ohne Lizenz im Internet, ist der Erklärende verpflichtet durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dieses nicht weiter über die Webside oder die URL öffentlich zugänglich ist.
2. Bereits die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der URL genügt für eine öffentliche Zugänglichmachung. Dazu gehört auch die Möglichkeit, dass Dritte auch ohne Eingabe der konkreten URL das streitgegenständliche Lichtbild auffinden können.
3. Der Erklärende muss sicherstellen, dass weder die auf den Rechnern Dritter gespeicherten URLs Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führen, noch dass durch den Einsatz von Suchmaschinen das streitgegenständliche Bild aufgefunden werden kann.