Rechtsprechung Wirtschaftsrecht

BGH: AGB-Kontrolle bei Honorarbedingungen für Freie Journalisten - I ZR 73/10 - Honorarbedingungen Freie Journalisten

Amtliche Leitsätze

a) Die Anwendung des Schutzgedankens des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber möglichst weitgehend an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zu beteiligen ist, kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, GRUR 1984, 45 - Honorarbedingungen Sendevertrag).

b) Formularmäßige Abreden, die die für die vertragliche Hauptleistung zu erbringende Vergütung unmittelbar bestimmen, sind von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen, da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können. Daran hat die Einführung des § 11 Satz 2 UrhG nichts geändert, wonach das Urheberrecht auch der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks dient.

c) Allein der Umstand, dass in einer formularmäßigen Klausel die Einräumung weitreichender Nutzungsrechte pauschal abgegolten wird, lässt nicht den Schluss zu, dass diese Vergütung den Urheber unangemessen benachteiligt. Im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB lässt sich ohne Kenntnis der vereinbarten Vergütung und der Honorarpraxis keine Aussage über eine etwaige Unangemessenheit der Vergütung treffen.

BGH: Kein Erlöschen urheberrechtlicher Ansprüche bei einer vorherigen missbräuchlichen Abmahnung, I ZR 196/10 - Ferienluxuswohnung

Amtlicher Leitsatz

Eine missbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG und zur Unzulässigkeit einer nachfolgenden Klage.

EuGH: Rechtlicher Schutz von Computerprogrammen und Programmiersprache, C-406/10

Amtliche Leitsätze

1. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms sind und daher nicht unter den Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen im Sinne dieser Richtlinie fallen.

2. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 ist dahin auszulegen, dass die Person, die im Besitz einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms ist, das Funktionieren dieses Programms, ohne die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers einholen zu müssen, beobachten, untersuchen oder testen kann, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie von dieser Lizenz umfasste Handlungen sowie Handlungen zum Laden und Ablaufen vornimmt, die für die Benutzung des Computerprogramms erforderlich sind, und unter der Voraussetzung, dass diese Person die Ausschließlichkeitsrechte des Inhabers des Urheberrechts an diesem Programm nicht verletzt.

3. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die in einem Computerprogramm oder in einem Benutzerhandbuch für dieses Programm erfolgte Vervielfältigung bestimmter Elemente, die in dem urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuch eines anderen Computerprogramms beschrieben werden, eine Verletzung des Urheberrechts an dem letztgenannten Handbuch darstellen kann, sofern – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist – diese Vervielfältigung die eigene geistige Schöpfung des Urhebers des urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuchs für das Computerprogramm zum Ausdruck bringt.

OLG Stuttgart: Grenzen für Hochschulen bei der Veröffentlichung von Lehrbüchern, 4 U 171/11

1. Der Gesetzgeber hat durch den Hinweis auf die Eröffnung der Möglichkeit der Nutzung moderner Kommunikationsformen und die Regelung eines Vergütungsanspruchs in § 52a Abs. 4 Satz 1 UrhG deutlich gemacht, dass ein ausreichend bedeutsames Interesse der Allgemeinheit die Einschränkung des ausschließlichen Nutzungsrechts des Urhebers/Verwerters rechtfertigt.

2. Das Spannungsverhältnis zwischen dem eigentumsrechtlich geschützten Urheberrecht und dem Recht auf Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre, ist im Sinne einer praktischen Konkordanz zu lösen.

3. Für die Bestimmung des kleinen Teils ist eine am Einzelfall orientierte Sichtweise erforderlich, weil der kleine Teil nicht nur zahlenmäßig bestimmt werden kann, sondern im Hinblick auf das konkrete Werk auch eine inhaltliche und wertende Aussage erforderlich ist, ob die Verletzung der berechtigten und von Art 14 GG geschützten Urheberinteressen hinter den Zwecken des § 52a UrhG zurücktreten muss.

4. Die Drei-Stufen-Prüfung kann systematisch im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 52a UrhG erfolgen (also dort richtlinienkonform implementiert werden). 

5. Das Zugänglichmachen beeinträchtigt die normale Verwertung des Werks durch den Inhaber (Stufe 2), denn es sind lediglich die eingestellten Personen Pflichtlektüre, weshalb ein Erwerb des Buches für die Studenten nicht mehr erforderlich ist und die Primärverwertungsrechte des Inhabers unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

6. Die Gebotenheit kann im Rahmen der notwendigen Abwägung des Einzelfalls (Interesse an der Zugänglichmachung contra Interessen des Rechteinhabers) anders beurteilt werden, wenn ein angemessenes Lizenzangebot vorhanden ist, ohne dass hierbei eine Vergütungsregelung mit einer Verwertungsgesellschaft getroffen worden sein muss, zumal es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt.

BGH: Eine Kolumne genießt Titelschutz, I ZR 102/10 - Stimmt's?

Amtliche Leitsätze

a) Titelschutz kann auch der Bezeichnung einer regelmäßig nur wenige Absätze umfassenden Kolumne zukommen, die zu einem bestimmten Themengebiet in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheint.

b) Bei schutzfähigen Titeln für Teile einer Zeitung oder Zeitschrift kommt es für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblich auch auf Form und Inhalt der medialen Einbettung der angegriffenen Bezeichnung an, wobei unter anderem die typische Art der Präsentation der Beiträge (z.B. nur Text oder auch Bilder) erheblich ist.

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