Rechtsprechung Wirtschaftsrecht

EuGH: Keine Verwechslungsgefahr der Marken "GTI" der Volkswagen AG und "Suzuki GTI Swift" - T-63/09

Zwischen den einander überstehenden Marken "GTI" der Volkswagen AG und "Suzuki GTI Swift" besteht keine Verwechslungsgefahr, da jede begriffliche Ähnlichkeit aufgrund der Überschneidung bei der technischen Angabe GTI, durch den Phantasie-Modellnamen SWIFT weitgehend ausgeglichen oder sogar völlig aufgewogen wird, um die Produkte von Suzuki von denen anderer Autohersteller zu unterscheiden.

LG Düsseldorf: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Schlagersängern "Der A." und F. A., 2a O 317/11

1. Die Bezeichnung "Der A", ist als eine Beschreibung der Herkunft der Gesangsdienstleistung bzw. im Fall der Discothek Nina als eine Benennung des Initiators dieses Tanzlokals zu verstehen und damit eine Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen i.S.d. § 23 Nr. 2 MarkenG.

2. Eine markenmäßige Benutzung i.S.d. Unterlassungsanspruchs aus § 14 Abs. 2 MarkenG ist nur dann gegeben, wenn durch die Benutzung des angegriffenen Zeichens insbesondere die Hauptfunktion der Marke beeinträchtigt ist. Nur wenn durch die konkrete Art der Benutzung des angegriffenen Zeichens überhaupt der Eindruck besteht, das Zeichen bezeichne die betriebliche Herkunft des Produkts, kann die Benutzung die Rechte aus der Marke verletzen.

3. Auch Künstlernamen sind nach § 12 BGB geschützt und genießen den Schutz des § 13 MarkenG als sonstiges prioritätsälteres Recht, wenn der Namensträger mit dem Künstlernamen Verkehrsgeltung erlangt hat.

BGH: Unterscheidungskraft bei Marken mit Namen einer Sehenswürdigkeit - I ZB 13/11 - Neuschwanstein

Amtliche Leitsätze

a) Fasst der Verkehr die aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit (hier: Schloss Neuschwanstein) gebildete Marke (hier: Neuschwanstein) im Zusammenhang mit Waren, die typischerweise als Reiseandenken oder -bedarf vertrieben werden, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Produktkennzeichen auf, fehlt der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

b) Allein der Umstand, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Umfeld einer Sehenswürdigkeit an Touristen vertrieben oder für sie erbracht werden können, rechtfertigt nicht die Annahme, einer aus dem Namen der Sehenswürdigkeit gebildeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

c) Einer Marke fehlt nicht deshalb jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil es sich um die Bezeichnung eines bedeutenden Kulturguts handelt.

d) Das Bundespatentgericht ist nicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 139 ZPO verpflichtet, den Markeninhaber im Löschungsverfahren auf die Sachdienlichkeit einer Einschränkung des Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisses hinzuweisen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Entscheidung des Bundespatentgerichts daher auch nicht aufzuheben, um dem Markeninhaber Gelegenheit zur Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zu geben.

BGH: Mitnahme von Unterlagen über Betriebsgeheimnisse nach Beendigung des Dientsverhältnisses, I ZR 136/10 - MOVICOL-Zulassungsantrag

 Amtliche Leitsätze

a) Eine Wegnahme im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c UWG liegt nicht vor, wenn der Täter bereits Alleingewahrsam an der Verkörperung hat.

b) Sichern im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b UWG erfordert, dass eine schon vorhandene Kenntnis genauer oder bleibend verfestigt wird; es reicht nicht aus, dass ein Mitarbeiter beim Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis die Kopie eines Betriebsgeheimnisse des bisherigen Dienstherrn enthaltenden Dokuments mitnimmt, die er im Rahmen des Dienstverhältnisses befugt angefertigt oder erhalten hatte. Dagegen kommt ein unbefugtes Sichverschaffen im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG in Betracht, wenn der ausgeschiedene Mitarbeiter den mitgenommenen Unterlagen ein Betriebsgeheimnis entnimmt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06, GRUR 2009, 603 = WRP 2009, 613 - Versicherungsuntervertreter).

BGH: Angemessene Vergütung des Urhebers auch bei Verwertung durch eine GbR, I ZR 6/11 - Kommunikationsdesigner

Amtlicher Leitsatz

Urheber, die ihre Werke durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwerten, deren alleinige Gesellschafter sie sind, können - falls die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist - in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG von dem Vertragspartner der Gesellschaft die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, um auf diese Weise eine angemessene Vergütung für die Werknutzung zu erreichen.

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