Rechtsprechung Wirtschaftsrecht

LG Berlin: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einstweiliger Verfügung, 104 O 88/18

Die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 22.11.2018 wird auf Antrag des Antragsgegners und nach Anhörung der Antragstellerin bis einschließlich zum 13.12.2018 ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt.

BGH zur Zulässigkeit der Einbindung von Youtube-Videos

Mit Urteil vom 9. Juli 2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Frage entschieden, ob das Einbinden von fremden Youtube-Videos auf die eigene Website - sog. "Framing" - zulässig ist (BGH, 9. Juli 2015 - I ZR 46/12 - Die Realität II).

BGH: Keine GEMA-Pflicht bei Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen

Der BGH hat mit Urteil vom 18. Juni 2015 (Az. I ZR 14/14) entschieden, dass Zahnarztpraxen keine Vergütungspflicht trifft, wenn diese im Wartebereich Musikstücke wiedergeben, welche der GEMA unterfallen.

OLG Koblenz: Ex-Partner muss erotische Aufnahmen löschen, 3 U 1288/33

Während einer Beziehung angefertigte erotische Aufnahmen müssen trotz beiderseitigem Einverständnis bei der Anfertigung gelöscht werden, wenn einer der einstigen Partner dies verlangt. Die Einwilligung zur Beziehungszeit ist auf die Dauer der Beziehung begrenzt.

Ein Anspruch auf das Löschen von Alltags- und Urlaubsfotos besteht hingegen nicht.

BGH: Ausgestaltung einer bundesweiten Werbung durch ein gleichnamiges Handelsunternehmen, I ZR 60/11 - Peek & Cloppenburg III

a) Stört eines von zwei gleichnamigen Handelsunternehmen, die an unterschiedlichen Standorten im Bundesgebiet tätig sind, die zwischen ihnen bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage durch eine bundesweite Werbung, muss es mit einem aufklärenden Hinweis deutlich machen, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist. Dieser Hinweis muss leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne weiteres erfassbar und geeignet sein, einem unzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße zu begegnen.

b) Die Wertungen des Rechts der Gleichnamigen sind zu berücksichtigen, wenn sich die Frage stellt, ob die Gefahr der Verwechslung mit dem Kennzeichen eines Mitbewerbers zu einer unlauteren Handlung im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG führt.

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