1. Die streitgegenständliche Fotoserie ist keine unveränderte Vervielfältigung der Beuys- Aktion, sondern deren Umgestaltung i.S.d. § 23 UrhG.
2. Hierfür reicht eine Fixierung einzelner Momente, jeweils aus einer anderen Blickrichtigung, und unter Begrenzung der Aufnahme auf einen oder mehr oder weniger großen Ausschnitt der Totale aus.
3. Zudem spielen Gestaltungsspielräume der Fotografen eine Rolle, wie die Auswahl des Moments der Aufnahme, die Wahl einer bestimmten Helligkeit und die Festlegung einer Schärfezone für die einzelnen Bilder, sowie die Wahl zwischen Farb- oder Schwarz-Weiß Aufnahmen.
2. Der Urheber kann die Veröffentlichung seines umgestaltenden Werkes auch dann noch untersagen, wenn das Original bereits veröffentlich ist, das Erstveröffentlichungsrecht insofern verbraucht ist.