Tatbestand
Die Antragstellerin war bis Mitte November 2010 Vertriebsmitarbeiterin der R. Vertriebs GmbH, die u.a. Kaffee- und Kosmetikprodukte über den Vertriebskanal des Network Marketing vertreibt. Sie ist außerdem Gesellschafterin der R. Holding GmbH, der alleinigen Gesellschafterin der R. Vertriebs GmbH. Ihren Gesellschaftsanteil verkaufte sie an ihren Ehemann und trat ihn an diesen ab. Zur Wirksamkeit dieses Geschäfts ist die Zustimmung aller Mitgesellschafter erforderlich, zu deren Erteilung diese nach § 9 des Gesellschaftsvertrags verpflichtet sind. Ob die Zustimmung erteilt worden ist, ergibt sich aus den von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen nicht. Die Antragstellerin ist Gesellschafterin der X. GmbH. Diese beabsichtigte (was inzwischen auch geschehen ist), ebenfalls Kaffee- und Kosmetikprodukte über den Vertriebskanal des Network Marketing zu vertreiben.
Der Antragsgegner ist Geschäftsführer und Gesellschafter der W. GmbH, die Gesellschafterin der R. Holding GmbH ist. Er meint, die Antragstellerin unterliege einem Wettbewerbsverbot, und erwirkte gegen die Antragstellerin am 23.12.2010 beim Landgericht Bonn - ohne Anhörung der Antragstellerin - eine einstweilige Verfügung, durch die der Antragstellerin untersagt wurde, für die X. GmbH tätig zu werden. Über diese Entscheidung unterrichtete der Antragsgegner die Führungskräfte der R. Gruppe mit der im Tenor wiedergegebenen E-Mail vom 30.12.2010. Die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung stellte das Landgericht Bonn durch Beschluss vom gleichen Tage ein.
Den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner zu untersagen, über das einstweilige Verfügungsverfahren wie in der im Tenor wiedergegebenen E-Mail zu berichten, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin diesen Antrag weiter.Entscheidungsgründe
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