a) Vervielfältigen mehrere Nutzer nach Art und Umfang für sich genommen jeweils unwesentliche Teile einer Datenbank, die aber in ihrer Gesamtheit einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank bilden, liegt ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Datenbankherstellers aus § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG nur vor, wenn diese Nutzer die Vervielfältigungen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vorgenommen haben.
b) Wiederholte und systematische Vervielfältigungen nach Art oder Umfang unwesentlicher Teile einer Datenbank, die nicht darauf gerichtet sind, durch ihre kumulative Wirkung die Datenbank in ihrer Gesamtheit oder zu einem wesentlichen Teil wieder zu erstellen, laufen einer normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwider und beeinträchtigen die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers nicht unzumutbar im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG. UWG § 4 Nr. 10
c) Das Inverkehrbringen einer Software, mit der Inhalte von Internetseiten abgerufen werden können, die deren Betreiber ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich gemacht hat, stellt nicht allein deshalb eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG dar, weil die Software es Nutzern erspart, die Internetseite des Betreibers aufzusuchen und die zur Finanzierung der Internetseite eingestellte Werbung zur Kenntnis zu nehmen.
Rechtsprechung Wirtschaftsrecht
1. Der Schutz eines individualisierten Musters erstreckt sich nur auf solche Merkmale, die der bekannt gemachten bildlichen Musterwiedergabe entnommen werden können. Eine unvollständige Musterwiedergabe führt ungeachtet schriftlicher Ausführungen zu keinem erhöhten Schutzumfang.
2. Bei einer wettbewerblichen Eigenart ist maßgeblich auf die Sicht der als Abnehmer in frage kommenden Verbraucher abzustellen.
3. Die urheberrechtliche Schutzgrenze erfordert für die Durchschnittsgestaltung eine deutlich überragende Gestaltungshöhe, die es nach den im Leben herrschenden Anschauungen rechtfertigt von Kunst zu sprechen.
Eine die Nichtigerklärung des Patents rechtfertigende Abwandlung des ursprünglich offenbarten Gegenstands zu einem Aliud liegt nicht erst dann vor, wenn der patentierte Gegenstand dazu in einem Ausschließlichkeitsverhältnis steht (exklusives Aliud), sondern bereits dann, wenn die Veränderung einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 Rn. 22 Winkelmesseinrichtung).
Eine im Rahmen einer eBay-Versteigerung ins Internet gestellte Offerte ist eine auf Abschluss des Vertrages zu den vom Anbieter genannten Konditionen gerichtete Willenserklärung, die zugleich die vorweg erklärte Annahme des Höchstgebots enthält. Mit der Abgabe des Höchstgebots kommt der Vertrag daher zu den Bedingungen zustande, die der Anbieter im Internet bekannt gemacht hat. Hat er dabei auf eine bestimmte Beschaffenheit hingewiesen, wird diese Grundlage des Vertrages und stellt daher eine Vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar.
1. Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und 5, ist dahin auszulegen, dass der Endnutzer, der für seinen privaten Gebrauch die Vervielfältigung eines geschützten Werks vornimmt, grundsätzlich als Schuldner des in Abs. 2 Buchst. b vorgesehenen angemessenen Ausgleichs zu betrachten ist. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, eine Vergütung für Privatkopien zulasten der Personen einzuführen, die dem Endnutzer Anlagen, Geräte und Medien zur Vervielfältigung zur Verfügung stellen, da diese Personen die Möglichkeit haben, den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer entrichteten Preis für diese Zurverfügungstellung einfließen zu lassen.
2. Die Richtlinie 2001/29, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und 5, ist dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, der eine Vergütungsregelung für Privatkopien zulasten des Herstellers oder Importeurs von Vervielfältigungsmedien für geschützte Werke eingeführt hat und in dessen Hoheitsgebiet den Urhebern durch die Nutzung ihrer Werke durch dort ansässige Käufer zum privaten Gebrauch entstandene Schaden eintritt, zu gewährleisten hat, dass diese Urheber tatsächlich den gerechten Ausgleich erhalten, der zum Ersatz dieses Schadens bestimmt ist. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der gewerbliche Verkäufer von Anlagen, Geräten und Medien zur Vervielfältigung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Käufer wohnen, ohne Einfluss auf diese Ergebnispflicht. Kann die Erhebung des gerechten Ausgleichs bei den Käufern nicht gewährleistet werden, ist es Sache des nationalen Gerichts, sein nationales Recht so auszulegen, dass es die Erhebung dieses Ausgleichs bei einem gewerblich handelnden Schuldner ermöglicht.