1. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbindungen mitgeteilte Widerrufsbelehrung, die nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage entspricht, ist unwirksam. Auch wenn diese nur durch ein Versehen miteinbezogen worden ist und an anderer Stelle richtig abrufbar war handelt es sich vorliegend nicht um einen Bagatellfall.
2. Die Vertragssprache kann auch dann nicht als klar und verständlich angesehen werden, wenn sich lediglich zwei Buttons mit britscher und deutscher Fahne auf der Website befinden, durch diese die Website übersetzt werden kann. Denn hier beseht weiterhin die Gefahr, dass zwar das Angebot in englischer oder sonstiger Sprache präsentiert wird, hingegen der Vertrag nur in einer Sprache, etwa in deutscher Sprache abgewickelt wird. Eine hinreichende Klarstellung hat schon im forfeld der Bestellung zu erfolgen. Trotz geringfügigem Verstoß kann nicht von einem Bagatellfall ausgegangen werden.