a) Das Verfahren nach § 36a Abs. 3 UrhG zur Bestellung des Vorsitzenden und zur Bestimmung der Zahl der Beisitzer der Schlichtungsstelle kann das Oberlandesgericht nach § 148 ZPO aussetzen, wenn über das Vorliegen der Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens Streit besteht und hierüber ein Rechtsstreit zwischen den Parteien bereits anhängig ist.
b) Das nach § 36a Abs. 3 UrhG zuständige Oberlandesgericht kann nicht mit für die Parteien bindender Wirkung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens entscheiden.
c) Eine gemeinsame Vergütungsregel im Sinne von § 36 UrhG, die in einem Schlichtungsverfahren von hierzu nicht berechtigten Parteien aufgestellt wird, entfaltet in einem Rechtsstreit über eine angemessene Vergütung weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung.
Gründe
I.
1 Der Antragsteller ist der Bundesverband der Fernseh- und Filmregisseure in Deutschland. Die Antragsgegnerin ist das Zweite Deutsche Fernsehen.
2 Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach §§ 36, 36a UrhG zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Auftragsproduktionen. Er beantragt gemäß § 36a Abs. 3 UrhG, den Vorsitzenden einer Schlichtungsstelle zu bestellen und die Zahl der Beisitzer festzusetzen.
3 Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, ein Schlichtungsverfahren sei unzulässig. Sie sei nicht passivlegitimiert, weil sie bei Auftragsproduktionen nur zu den Auftragsproduzenten in Vertragsbeziehungen stehe und hinsichtlich der von Mitgliedern des Antragstellers im Rahmen von Auftragsproduktionen erbrachten Leistungen daher nicht Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 UrhG sei. Der Antragsteller sei nicht aktivlegitimiert, weil er nicht im Sinne des § 36 Abs. 2 UrhG repräsentativ und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sei.
4 Die Antragsgegnerin hat beim Landgericht Frankenthal die Feststellung beantragt, dass sie gegenüber dem Antragsteller nicht verpflichtet ist, sich auf ein Schlichtungsverfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln einzulassen.
5 Das Oberlandesgericht (OLG München, Beschluss vom 15. Juli 2010 34 SchH 14/09, juris) hat das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits beim Landgericht Frankenthal ausgesetzt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
BGH, Urteil vom 22.06.2011, I ZB 64/10 - Aussetzung-eines-Schlichtungs-verfahrens