EuGH: Zuständigkeit bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten auf einer Website, C-509/09 und C-161/10 - eDate / Martinez

Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Zuständigkeit für Klagen aus ‚unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist' – Richtlinie 2000/31/EG – Veröffentlichung von Informationen im Internet – Verletzung von Persönlichkeitsrechten – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht – Auf Dienste der Informationsgesellschaft anwendbares Recht"

Entscheidung

1. Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben. Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist.

2. Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") ist dahin auszulegen, dass er keine Umsetzung in Form einer speziellen Kollisionsregel verlangt. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch vorbehaltlich der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/31 gestatteten Ausnahmen im koordinierten Bereich sicherstellen, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs keinen strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters geltende Sachrecht vorsieht.

Tatbestand

15 Der in Deutschland wohnhafte X wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder von einem deutschen Gericht wegen Mordes an einem bekannten Schauspieler zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen.

16 Die in Österreich niedergelassene eDate Advertising betreibt unter der Adresse „www.rainbow.at" ein Internetportal. In der Rubrik „Info-News" hielt die Beklagte bis zum 18. Juni 2007 auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten eine auf den 23. August 1999 datierte Meldung zum Abruf bereit. Darin wurde unter Nennung des Namens des X sowie seines Bruders mitgeteilt, die beiden hätten beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Deutschland) Beschwerde gegen ihre Verurteilung eingelegt. Neben einer kurzen Beschreibung der im Jahr 1990 begangenen Tat wurde der von den Verurteilten beauftragte Anwalt mit den Worten zitiert, sie wollten beweisen, dass mehrere Hauptbelastungszeugen im Prozess nicht die Wahrheit gesagt hätten.

17 X forderte eDate Advertising zur Unterlassung der Berichterstattung sowie zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. eDate Advertising antwortete auf dieses Schreiben nicht, entfernte aber am 18. Juni 2007 die beanstandete Meldung aus ihrem Internetauftritt.

18 Mit seiner Klage vor den deutschen Gerichten verlangt X von eDate Advertising, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. eDate Advertising rügte in erster Linie die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Da die Klage in den beiden Vorinstanzen Erfolg hatte, verfolgt sie ihren Antrag auf Klageabweisung vor dem Bundesgerichtshof weiter.

19 Der Bundesgerichtshof führt aus, der Erfolg dieser Klage hänge davon ab, ob die Vorinstanzen ihre internationale Zuständigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung zu Recht bejaht hätten.

[...]

25 Der französische Schauspieler Olivier Martinez und sein Vater Robert Martinez rügen vor dem Tribunal de grande instance de Paris, ihr Privatleben und das Recht am eigenen Bild von Olivier Martinez seien dadurch verletzt worden, dass auf der Internetseite „www.sundaymirror.co.uk" ein in englischer Sprache abgefasster, nach der vorgelegten, nicht beanstandeten französischen Übersetzung mit „Kylie Minogue est de nouveau avec Olivier Martinez" (Kylie Minogue ist wieder mit Olivier Martinez zusammen) überschriebener Text vom 3. Februar 2008 mit Details zu ihrem Treffen eingestellt worden sei.

26 Die Klage, die auf Art. 9 des französischen Code civil gestützt wird, nach dem „jeder ... das Recht auf Achtung seines Privatlebens [hat]", richtet sich gegen die Gesellschaft englischen Rechts MGN, die die Website der britischen Zeitung Sunday Mirror betreibt. Diese Gesellschaft macht geltend, das Tribunal de grande instance de Paris sei nicht zuständig, da kein hinreichender Bezug zwischen der streitigen Veröffentlichung im Internet und dem geltend gemachten Schaden im französischen Hoheitsgebiet bestehe, während die Kläger die Auffassung vertreten, ein solcher Bezug sei nicht erforderlich und jedenfalls gegeben.

27 Das vorlegende Gericht führt aus, bei einem schädigenden Ereignis, das auf einer Verbreitung über das Internet beruhe, könne nur dann angenommen werden, dass es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingetreten sei, wenn ein hinreichender, wesentlicher oder signifikanter Bezug zu diesem Hoheitsgebiet bestehe.

28 Die Beantwortung der Frage, ob ein Gericht eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten zuständig sei, die im Internet mittels einer von einer Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen und im Wesentlichen für die Öffentlichkeit in diesem anderen Staat bestimmten Website begangen worden sei, gehe nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Art. 2 und 5 Nr. 3 der Verordnung hervor.

29 Unter diesen Umständen hat das Tribunal de grande instance de Paris das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

[...]

Entscheidungsgründe

[...]

EuGH, 25.10.2011, C‑509/09 und C‑161/10 - eDate / Martinez

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