1. Ein Zuwarten (nach der Kenntnisnahme eines Wettbewerbsverstoßes oder einer Markenrechtsverletzung), das nicht länger als zwei Monate währt, wird regelmäßig noch nicht als dringlichkeitsschädlich anzusehen sein. Von dieser Regelfrist können Ausnahmen denkbar sein, die aber im Interesse der Rechtssicherheit allenfalls bei besonders extremen Umständen des Einzelfalls in Betracht kommen.
2. Ein Zuwarten um knapp weniger als zwei Monate (nach Kenntnisnahme einer Markenrechtsverletzung) kann ausnahmsweise dringlichkeitsschädlich sein, wenn der Antragsteller schon Monate vorher von der Anmeldung einer im Kern identischen Marke erfahren und er schon damals hinreichend Anlass hatte, von einem nicht unerheblichen Verletzungspotenzial auszugehen (mögen auch damals noch Unklarheiten hinsichtlich des Warenverzeichnisses bestanden haben).
Entscheidungsgründe
KG, Beschluss vom 14.12.2010, 5 W 295/10