Amtlicher Leitsatz
Eine ausdrücklich auf den konkreten Buchtitel, welcher Gegenstand eines Testkaufs war, beschränkte Unterwerfungserklärung, lässt die Wiederholungsgefahr regelmäßing nicht entfallen.
Tatbestand
1 Der Kläger ist von einer Vielzahl deutscher Verlage beauftragt, als Rechtsanwalt die Einhaltung der Preisbindung derjenigen Händler zu überwachen, die gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkaufen.
2 Nachdem die Beklagte auf dem sog. „..." das Buch „X" von Y statt zum gebundenen Ladenpreis von 49,90 € zum Preis von 42,00 € angeboten hatte, ließ der Kläger sie mit Anwaltsschreiben abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die als Anlage zu diesem Schreiben beigefügte Vorlage enthält die Formulierung „es ab sofort zu unterlassen, verlagsneue Bücher, insbesondere das Buch „X" von Y zu anderen als den von den Verlagen festgesetzten Preisen anzubieten, zu bewerben und/oder zu verkaufen". Daraufhin gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, welche beschränkt war auf das streitgegenständliche Buch. Diese wurde von dem Kläger nicht angenommen. Die von dem Kläger geforderte (weitergehende) Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab mit der Begründung, die von ihr vorgenommene Beschränkung beziehe sich auf den konkreten, den Kläger angeblich verletzenden Verstoß. Die Einbeziehung aller ca. 800.000 in Deutschland lieferbaren Bücher gehe demgegenüber zu weit und sei nicht von dem von ihm geltend gemachten Anspruch gedeckt. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger sein Unterlassungsbegehren - ergänzt um den Zusatz „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" - weiterverfolgt und Zahlung der Abmahnkosten verlangt. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben und sich – nach entsprechender Einigung mit dem Kläger - zur Zahlung der Hälfte der geltend gemachten Kosten verpflichtet. Daraufhin haben die Parteien den vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 23.2.2010 hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt.
3 Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger wäre ohne das erledigende Ereignis in der Hauptsache unterlegen, weil die Wiederholungsgefahr durch die vor-prozessual abgegebene Unterlassungserklärung ausgeräumt gewesen sei, so dass die Klage mangels Wiederholungsgefahr von Anfang an unbegründet gewesen sei. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.
Entscheidungsgründe
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