1. Eine im gewerblichen Bereich ausgesprochene Abmahnung, darf sich nicht darauf beschränken eine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Vielmehr soll die Abmahnung dem Schuldner einen Weg weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen.
2. Eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung durch den Rechteinhaber, die zugleich mit einer Warnung diese Erklärung einzuschränken versehen ist, gibt diesem keinen Anlass zur Klage i.S.d. § 93 ZPO gegen die Abgemahnten, soweit dieser noch keine Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Gründe
3 Die Antragstellerin hat die ausschließlichen Rechte des Tonträgerherstellers u.a. hinsichtlich der Tonaufnahme "Das verlorene Symbol" von E. C. inne. Sie ermittelte am 16.2.2010, dass von einer dem Internetanschluss des Antragsgegners zugeordneten IP-Adresse aus dieses Werk im Internet zum Herunterladen angeboten worden war. Daraufhin mahnte sie den Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 26.2.2010 (Bl. 105 ff.) ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 8.3.2010 und zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten sowie des ihr entstandenen Schadens bis zum 15.3.2010 auf. Der Abmahnung war eine vorbereitete "Unterlassungserklärung" beigefügt, nach der sich der Antragsgegner verpflichten sollte, es zu unterlassen, "geschützte Werke von Unterlassungsgläubiger [i.e. die Antragstellerin] oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere über sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten". Am unteren Rand dieser Erklärung ist (mit entsprechenden Rechtsprechungsnachweisen) darauf hingewiesen, dass die Erklärung keiner gesonderten Annahmeerklärung bedürfe, sofern keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen würden und dass "in Internetforen fälschlicherweise empfohlene Einschränkungen" die Unterlassungserklärung insgesamt unwirksam machen könnten. Der Antragsgegner reagierte auf diese Abmahnung nicht.
4 Am 16.3.2010 hat das Landgericht auf den Antrag der Antragstellerin vom selben Tag eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die es dem Antragsgegner untersagt worden ist, das Hörbuch "Das verlorene Symbol" von E. C. zum Abruf über das Internet bereitzustellen und/oder bereitstellen zu lassen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und/oder zugänglich zu machen. Die einstweilige Verfügung ist dem Antragsgegner am 25.3.2010 zugestellt worden. Der auf der Grundlage der einstweiligen Verfügung von der Antragstellerin erwirkte Kostenfestsetzungsbeschluss ist dem Antragsgegner am 11.5.2010 zugestellt worden. Nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 12.5.2010 eine auf das verfahrensgegenständliche Werk beschränkte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, hat die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat zunächst Widerspruch eingelegt, sich dann aber vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Erledigungserklärung angeschlossen. Er trägt insbesondere vor, zu dem Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat verreist gewesen zu sein; er könne sich die Tat nur dadurch erklären, dass ein unbekannter Dritter sein W-LAN trotz Sicherung unberechtigt benutzt habe.
5 Das Landgericht hat die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt. Hiergegen richtet sich dessen Beschwerde; die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.