Das OLG Hamburg hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass die Werbung mit Firmentradition auch nach erfolgtem Inhaber- oder Firmenwechsel zulässig ist. Demnach sind Slogans wie "langjährige Erfahrung" oder Ähnliches nicht irreführend im Sinne des UWG. Ausschlaggebend sei insofern lediglich die wirtschaftliche Kontinuität des Betriebes.
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