Rechtsprechung Wirtschafts-, Medien- und Steuerrecht

LG Berlin: Versteckte Entgeltpflicht in AGB ist unwirksam, 50 S 143/10

Ist die Entgeltpflicht für eine Dienstleistung auf einem Anmeldeformular im Internet und den später übersandten AGB so versteckt, dass der durchschnittlich aufmerksame Internetnutzer diese nicht erkennt, so kommt kein Vertrag zustande.

OLG Köln: Ausnahme vom Grundsatz kein Mitbewerberverhältnis zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer, 6 W 35/11

Tatbestand

Die Antragstellerin war bis Mitte November 2010 Vertriebsmitarbeiterin der R. Vertriebs GmbH, die u.a. Kaffee- und Kosmetikprodukte über den Vertriebskanal des Network Marketing vertreibt. Sie ist außerdem Gesellschafterin der R. Holding GmbH, der alleinigen Gesellschafterin der R. Vertriebs GmbH. Ihren Gesellschaftsanteil verkaufte sie an ihren Ehemann und trat ihn an diesen ab. Zur Wirksamkeit dieses Geschäfts ist die Zustimmung aller Mitgesellschafter erforderlich, zu deren Erteilung diese nach § 9 des Gesellschaftsvertrags verpflichtet sind. Ob die Zustimmung erteilt worden ist, ergibt sich aus den von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen nicht. Die Antragstellerin ist Gesellschafterin der X. GmbH. Diese beabsichtigte (was inzwischen auch geschehen ist), ebenfalls Kaffee- und Kosmetikprodukte über den Vertriebskanal des Network Marketing zu vertreiben.

Der Antragsgegner ist Geschäftsführer und Gesellschafter der W. GmbH, die Gesellschafterin der R. Holding GmbH ist. Er meint, die Antragstellerin unterliege einem Wettbewerbsverbot, und erwirkte gegen die Antragstellerin am 23.12.2010 beim Landgericht Bonn - ohne Anhörung der Antragstellerin - eine einstweilige Verfügung, durch die der Antragstellerin untersagt wurde, für die X. GmbH tätig zu werden. Über diese Entscheidung unterrichtete der Antragsgegner die Führungskräfte der R. Gruppe mit der im Tenor wiedergegebenen E-Mail vom 30.12.2010. Die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung stellte das Landgericht Bonn durch Beschluss vom gleichen Tage ein.

Den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner zu untersagen, über das einstweilige Verfügungsverfahren wie in der im Tenor wiedergegebenen E-Mail zu berichten, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin diesen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

[...]

OLG Köln, Beschl. 28.2.2011 - 6 W 35/11

BGH: Zur Einwilligung des Urhebers in die Wiedergabe eines Vorschaubildes in Google-Bildersuche, I ZR 140/10 - Vorschaubilder II

a) Eine (schlichte) Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes als Vorschaubild in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen liegt auch dann vor, wenn ein Dritter die Abbildung mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen.

b) Eine vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten erklärte Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines Werkes als Vorschaubild erstreckt sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen dieses Werkes, die nicht vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 2010- I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 - Vorschaubilder I).

OLG Köln: "Pippi Langstrumpf" Werbebild kann von Urheberin untersagt werden, 6 U 128/11

1. Die literarische Figur „Pippi Langstrumpf" genießt urheberrechtlichen Schutz. Ein Sprachwerk gemäß § 2 Nr. 1 UrhG kann nicht nur hinsichtlich des Textes selbst Schutz genießen; geschützt ist vielmehr auch der Werkinhalt, einschließlich besonders gestalteter Figuren.

2. Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschützten älteren Werks ein selbstständiges neues Werk im Sinne des § 24 UrhG geschaffen worden ist, kommt es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. 

3. Das Werbebild zeigt ein Mädchen, dass sich als "Pippi Langestrumpf" verkleidet hat. In dieser Übertragung der literarischen Figur in die bildliche Darstellung eines „normalen", eher brav wirkenden Mädchens liegt zwar eine Bearbeitung, deren eigenschöpferische Züge treten jedoch ganz hinter die Züge der literarischen Figur zurück.

LG Hamburg: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bildmanipulation, 324 O 196/11

1. Der Träger eines Persönlichkeitsrechts hat, obwohl er kein Recht darauf hat von Dritten nur so wahrgenommen zu werden wie er sich selbst gerne sehen möchte, wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ erstellt wird, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird.

2. Bei einer das Aussehen veränderten Bildmanipulation wird die Bildaussage dann unzutreffend, wenn das Foto über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert wird.

Unverbindliche Anfrage