Zur Prüfung der Angemessenheit des Geschäftsführer-Gehalts einer gemeinnützigen GmbH kann auf die Grundsätze über die vGA zurückgegriffen werden.
Unangemessenheit der Jahresgesamtvergütung eines Geschäftsführers einer gemeinnützigen GmbH kann auch aus sprunghaften, erheblichen Gehaltssteigerungen ohne plausiblem Grund folgen.Mittelverwendungsgebot des § 55 AO unverhältnismäßig (Bagatellvorbehalt).
In der Vergangenheit war es bei Betriebsprüfungen gängige Praxis der Finanzämter, Eingangsrechnungen auf formale Fehler hin zu untersuchen. Wurden die Vorgaben des § 14 Abs. 4 UStG nicht beachtet, versagte der Betriebsprüfer den Vorsteuerabzug. Erst mit Vorlage ordnungsgemäßer (korrigierter) Rechnungen war ein Vorsteuerabzug (wieder) möglich. Das Problem in der Praxis bestand nun darin, dass für das Finanzamt vom Unternehmer für die Zeit zwischen ursprünglicher (fehlerhafter) Rechnungsstellung und späterer Rechnungskorrektur Zinsen gem. § 233a AO forderte. Diesem Vorgehen hat der EuGH in einer aktuellen Entscheidung Senatex eine Absage erteilt. Der BFH hat sich dieser Auffassung zwischenzeitlich angeschlossen und seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Allen Betroffenen ist insoweit zu empfehlen, bereits im Rahmen von Betriebsprüfungen qualifizierte Einwendungen gegen eine Verzinsung vorzubringen und ggf. gegen (geänderte) Steuerbescheide Einspruch einzulegen.
Leitsätze
1. Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV, wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde (Änderung der Rechtsprechung).
2. Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.
3. Die Rechnung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden.
Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe, nämlich die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, keine Rückwirkung zukommt, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, sondern für das Jahr, in dem sie berichtigt wurde.
Mit Urteil vom 9. Juli 2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Frage entschieden, ob das Einbinden von fremden Youtube-Videos auf die eigene Website - sog. "Framing" - zulässig ist (BGH, 9. Juli 2015 - I ZR 46/12 - Die Realität II).