Rechtsprechung Wirtschafts-, Medien- und Steuerrecht

BGH: Voraussetzung der Imitationswerbung, I ZR 157/09 - Creation Lamis

Für eine deutliche Imitationsbehauptung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG reicht es nicht aus, wenn das beworbene Produkt erst aufgrund zu ermittelnder weiterer Umstände als Imitat erkennbar wird, die außerhalb der Gesamtdarstellung der Werbung und des präsenten Wissens der durch sie angesprochenen Adressaten liegen (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 169/04, GRUR 2008, 628 Rn. 31 = WRP 2008, 930 - Imitationswerbung).

EuGH: Bestimmung des Begriffs "Aufforderung zum Kauf" auf Internetportalen, C-122/10

Amtliche Leitsätze

1. Der Ausdruck „den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen" in Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass eine Aufforderung zum Kauf vorliegt, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht. 

2. Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzung der Angabe des Produktpreises erfüllt sein kann, wenn die kommerzielle Kommunikation einen „ab"-Preis nennt, also den niedrigsten Preis, zu dem das beworbene Produkt oder die beworbenen Produktgruppen erworben werden können, obwohl es das beworbene Produkt oder die beworbenen Produktgruppen zugleich auch in anderen Ausführungen oder mit anderen Merkmalen zu Preisen gibt, die nicht angegeben werden. Das vorlegende Gericht muss anhand der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Mediums der kommerziellen Kommunikation prüfen, ob die Nennung eines „ab"-Preises den Verbraucher in die Lage versetzt, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen.

3. Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass eine Bezugnahme auf das Produkt in Wort oder Bild erlaubt, die Voraussetzung der Angabe der Merkmale des Produkts zu erfüllen, und zwar auch dann, wenn ein und dieselbe Bezugnahme in Wort oder Bild verwendet wird, um ein in verschiedenen Ausführungen angebotenes Produkt zu bezeichnen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Einzelfall unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums zu ermitteln, ob der Verbraucher hinreichend informiert ist, um das Produkt im Hinblick auf eine geschäftliche Entscheidung identifizieren und unterscheiden zu können.

4. Art. 7 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass es genügen kann, nur bestimmte der ein Produkt kennzeichnenden Merkmale anzugeben, wenn der Gewerbetreibende im Übrigen auf seine Website verweist, sofern sich dort wesentliche Informationen über die maßgeblichen Merkmale des Produkts, dessen Preis und die übrigen Erfordernisse gemäß Art. 7 der Richtlinie finden. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände der Aufforderung zum Kauf, des verwendeten Kommunikationsmediums sowie der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts zu beurteilen, ob der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, wenn nur bestimmte das Produkt kennzeichnende Merkmale genannt werden.

5. Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass es nicht per se als irreführende Unterlassung angesehen werden kann, wenn in einer Aufforderung zum Kauf nur ein „ab"-Preis angegeben wird. Das vorlegende Gericht hat darüber zu entscheiden, ob die Angabe eines „ab"-Preises genügt, damit die in dieser Bestimmung festgelegten Erfordernisse bezüglich der Nennung des Preises erfüllt sind. Es muss insbesondere prüfen, ob die Auslassung der Einzelheiten der Berechnung des Endpreises den Verbraucher nicht daran hindert, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und ihn folglich nicht zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er sonst nicht getroffen hätte. Es hat außerdem die Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums, die Beschaffenheit und die Merkmale des Produkts sowie die übrigen Maßnahmen zu berücksichtigen, die der Gewerbetreibende tatsächlich getroffen hat, um die Informationen dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen.

OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Mehrfachverfolgung wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen, 1-4 U 9/11

1. Eine Mehrfachverfolgung mit dem Ziel eine wettbewerbswidrige Präsentation von Internetangeboten verbieten zu lassen ist rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 IV UWG, wenn ein vordergründiges Gebührenerzielungsinteresse besteht, sowie wenn sie auf einem abgestimmten oder zentral koordinierten Verhalten der Unterlassungsgläubiger beruht, für das kein vernünftiger Grund vorliegt, und wenn die Vervielfachung der Belastung und das Kostenrisiko beim Anspruchsgegner unangemessen erscheint. 

2. Bei einer Mehrfachverfolgung ist jedem der zuvor Abgemahnten die Kenntnis des Rechtsanwalts in Bezug auf die Gesamtumstände der mehrfach erfolgten Abmahnungen nach dem Rechtsgedanken der Wissenszurechnung in analoger Anwendung des § 166 I BGB zuzurechnen. Der Anwalt ist somit als Wissensverteter der einzelnen Mandanten anzusehen.

KG: Unzulässige Veröffentlichung eines Portraits trotz Verpixelung, 10 U 196/10

1. Trotz einer erfolgten Unkenntlichmachung von Augen- und Nasenpartie einer Person auf einer Portraitaufnahme, kann die Veröffentlichung unzulässig sein, soweit die Veröffentlichung berechtigte Interessen der Person verletzt. 

2. Die Haftung des Störers setzt eine zumutbare Prüfungspflicht voraus. Eine Verpflichtung des Betreibers eines Bildarchivs, ausnahmslos oder doch regelmäßig vor Herausgabe von angefordertem Bildmaterial zu prüfen, für welche Zwecke dieses verwendet werden soll, besteht aufgrund der Störerhaftung nicht. 

3. Die Abnehmer müssen vielmehr unter Berücksichtigung ihrer journalistischen Sorgfaltspflichten darüber entscheiden, ob und wie sie das angebotene Bildmaterial verwenden. Eine Vorprüfung ist vorliegend mit dem Schutz der Pressefreiheit nicht vereinbar.

OLG Köln: Zur Haftung bei illegalem Anbieten von Musikdateien, 6 W 58/11

Hinweis-, Aufklärungs- und Überprüfungspflichten bestehen auch gegenüber erwachsenen Haushaltsangehörigen. Insofern ist jedenfalls ein konkretes Verbot der Teilnahme an sog. Tauschbörsen bzw. eine Belehrung geboten, dass die Teilnahme an sog. Tauschbörsen nicht illegal ist. Ein allgemeiner Hinweis „keine unrechtmäßigen Handlungen vorzunehmen und den Computer und das Internet ausschließlich für legale Zwecke zu verwenden“ ist dafür nicht ausreichend. Zudem hat im Streitfall die Beklagte nichts dazu vorgetragen, dass sie (gemeinsam) mit ihrem Mann die Computer, denen sie Zugriff auf den Internetanschluss gestattet haben, insbesondere daraufhin kontrolliert haben, dass dort keine Software installiert ist, die die Nutzung an sog. Tauschbörsen ermöglicht.

Unverbindliche Anfrage