1. Der gänzlich fehlenden Fundstellenangabe bei einer Werbung mit Testergebnissen ist eine nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen (Festhalten an Senat, Urteil vom 14. 9.3.1993, 5 U 5035/93).
2. Auf die Anforderungen an die Lesbarkeit lassen sich die Grundsätze übertragen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Lesbarkeit der Pflichtangaben im Rahmen der Heilmittelwerbung aufgestellt hat (im Regelfall mindestens 6-Punkt-Schrift - Festhalten an Senat, a.a.O.)
Rechtsprechung Wirtschafts-, Medien- und Steuerrecht
a) Die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wonach Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell nur nach deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig ist (sog. "opt-in"), steht mit dem Unionsrecht im Einklang.
b) Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert, was im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit eines Ausdrucks voraussetzt.
c) Durch eine Bestätigungsmail im elektronischen Double-opt-in-Verfahren wird weder ein Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen belegt, noch führt sie für sich allein zu einer Beweiserleichterung zugunsten des Werbenden.
d) Will sich der Verbraucher auch nach Bestätigung seiner E-Mail-Adresse im Double-opt-in-Verfahren darauf berufen, dass er die unter dieser Adresse abgesandte Einwilligung in E-Mail-Werbung nicht abgegeben hat, trägt er dafür die Darlegungslast.
e) Kann der Verbraucher darlegen, dass die per E-Mail übermittelte Bestätigung nicht von ihm stammt, war die Werbezusendung auch dann wettbewerbswidrig, wenn die E-Mail-Adresse im Double-opt-in-Verfahren gewonnen wurde (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 81/01, GRUR 2004, 517 - E-Mail-Werbung I).
1. Zur bloßen Abrufbarkeit einer im Internet verbreiteten Äußerung muss zur Begründung eines Gerichtsstands nach § 32 ZPO hinzukommen, dass die als Rechtsverletzung beanstandete Äußerung einen deutlichen Bezug zum Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweist, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auf der einen Seite, Recht der Freiheit der Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Einzelfalls bereits eingetreten ist oder noch eintreten kann.
2. Richtet sich ein regionaler Tageszeitungsverlag in seinem Internetauftritt an seine Leser, so spricht das mangels konkreter anderweitiger Indizien nicht dafür, dass eine solche gerichtsstandsbegründende Interessenkollision außerhalb seines Verbreitungsgebiets vorliegt.
3. Auch nach vielen Jahren kann in Abwägung mit der Pressefreiheit ein neuer Anlass entstehen, über bereits im Bundeszentralregister getilgte Straftaten eines Betroffenen zu berichten.
Die Lizenzeinräumung in Ziff. 5 der Bedingungen des Vertrages zur Einstellung von Bildern oder Inhalten bei Amazon für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen ist nach §§ 305c Abs, 1, 307 BGB unwirksam. Durch diese gewährt der Vertragspartner der Firma Amzon "exclusive, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen der Darstellungen aller im Material auftretenden Personen, sowie das Recht zur Verwendung des Namens, der in Verbindung mit Material übergeben worden ist". Diese Klausel gilt als zu unbestimmt und ungewöhnlich, so dass der Vertragspartner nicht mit ihr zu rechnen braucht und sie nicht Vertragsbestandteil wird.
1. Bei einer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. In Fällen, in denen einzelne Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen übereinstimmen, ist dabei jeweils vom Gesamteindruck der Zeichen auszugehen, um zu ermitteln, ob der übereinstimmende Teil das jeweilige Zeichen derart prägt, dass die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten.
2. Bei Gegenüberstellung der Marken in ihrer Gesamtheit verhindert der in der jüngeren Marke enthaltene weitere Bestandteil „ROCCO" eine unmittelbare Verwechslung in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht.