Der BGH hat mit Urteil vom 18. Juni 2015 (Az. I ZR 14/14) entschieden, dass Zahnarztpraxen keine Vergütungspflicht trifft, wenn diese im Wartebereich Musikstücke wiedergeben, welche der GEMA unterfallen.
Rechtsprechung Wirtschafts-, Medien- und Steuerrecht
Leitsätze
Die nach § 22 KUG für die Veröffentlichung von ihren Bildnissen erforderliche Einwilligung der Arbeitnehmer muss schriftlich erfolgen.
Während einer Beziehung angefertigte erotische Aufnahmen müssen trotz beiderseitigem Einverständnis bei der Anfertigung gelöscht werden, wenn einer der einstigen Partner dies verlangt. Die Einwilligung zur Beziehungszeit ist auf die Dauer der Beziehung begrenzt.
Ein Anspruch auf das Löschen von Alltags- und Urlaubsfotos besteht hingegen nicht.
Tenor
1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 7. Januar 2013 - 6 O 270/12 - abgeändert.
2. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, in der "F.-Z." Texte als Leserbriefe abzudrucken/abdrucken zu lassen, ohne dass der Redaktion dieser Text als Leserbrief zugegangen ist, die die Verfügungsklägerin verunglimpfen, wie dies bezogen auf den als Anlage AS 2 vorgelegten Leserbrief einer Frau "K. N." geschehen ist.
[Kostenentscheidung]
a) Stört eines von zwei gleichnamigen Handelsunternehmen, die an unterschiedlichen Standorten im Bundesgebiet tätig sind, die zwischen ihnen bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage durch eine bundesweite Werbung, muss es mit einem aufklärenden Hinweis deutlich machen, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist. Dieser Hinweis muss leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne weiteres erfassbar und geeignet sein, einem unzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße zu begegnen.
b) Die Wertungen des Rechts der Gleichnamigen sind zu berücksichtigen, wenn sich die Frage stellt, ob die Gefahr der Verwechslung mit dem Kennzeichen eines Mitbewerbers zu einer unlauteren Handlung im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG führt.