Rechtsprechung Wirtschafts-, Medien- und Steuerrecht

LG Hamburg: Irreführende Angaben zur Lieferzeit im Online-Handel, 312 O 74/09

§§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 5 a Abs. 3 Nr. 4, 3 Abs. 3 i. V. m. Anhang Nr. 5 UWG

Wenn ein Internet-Versandhändler Lieferzeiten von wenigen Tagen angibt, obwohl er bereits bei Erstellung des Angebots absehen konnte, dass seine Lagerbestände nicht ausreichen, um die erwartete Nachfrage zu befriedigen, kann diese geschäftliche Handlung irreführend sein. Keine wettbewerbswidrige Handlung liegt dagegen vor, wenn aufgrund einer unerwartet großen Nachfrage oder unvorhersehbaren, vom Händler nicht zu vertretenen Lieferschwierigkeiten eine Lieferung binnen der angegebenen Zeit nicht möglich ist.

Der Durchschnittsverbraucher kann bei besonders kurzen angegebenen Lieferzeiten davon ausgehen, dass der Händler die Ware in ausreichender Zahl auf Lager hat oder jedenfalls über einen Dritten jederzeit abrufen kann.

Ist gar keine Lieferzeit angegeben, so darf der Verbraucher davon ausgehen, dass die Lieferung sofort erfolgen wird, denn anders als bei Versandhauskatalogen können Angebote im Internet jederzeit aktualisiert werden.

LG Hamburg, Urteil vom 12.05.2009 - Az.: 312 O 74/09, MMR 2010, 31

BGH: Keine Herkunftstäuschung bei Ähnlichkeit naheliegender Merkmale, I ZR 214/07 - Rote Briefkästen

UWG § 5
Fehlvorstellungen, die darauf beruhen, dass der Verkehr noch nicht daran gewöhnt ist, dass eine Dienstleistung außer von dem früheren Monopolunternehmen auch von Wettbewerbern angeboten wird, begründen keine relevante Irreführung i.S. des § 5 UWG.

Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 214/07 – Rote Briefkäasten

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

KG: Vorrübergehender einstweiliger Vollstreckungsverzicht im Eilverfahren ist dringlichkeitsschädlich, 5 U 64/09

Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG widerlegt, wer nach erstinstanzlich erfolgreichem Eilverfahren zu Beginn des Berufungsrechtszugs ohne besonderen Grund erklärt, dass er bis zum Verfahrensabschluss aus der einstweiligen Verfügung nicht vollstrecken werde (Fortführung von OLG Frankfurt, Urt. v. 25.03.2010 - 6 U 219/09 - Whiskey-Cola; OLG Köln Magazindienst 2010, 532).

BGH: Google-Thumbnails keine Urheberrechtsverletzung, I ZR 69/08 - Vorschaubilder

1. Der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die Dritte ins Internet eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich.

2. Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus.

3. Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.

BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08 (OLG Jena) - Vorschaubilder = GRUR 2010, 628

KG: "Retourkutsche" und Rechtsmissbrauch, 5 W 65/10

1. Die Abmahnung eines Dritten ist nicht allein schon wegen ihres Charakters als Gegenangriff auf eine vorangegangene Abmahnung des Dritten missbräuchlich. Nichts desto trotz ist schon die Ausgangssituation einer "Retourkutsche" regelmäßig nicht unbedenklich und sie zwingt den (abgemahnten) Abmahnenden in einem besonderen Maß zu einer zurückhaltenden, kostenschonenden Verfahrensweise.

2. Auch wenn einem Verfahrensbevollmächtigten mehrere Wettbewerbsverstöße in einem Internetauftritt an zwei Tagen zeitlich nacheinander bekannt geworden sind, kann die Rechtsverfolgung in zwei Abmahnungen missbräuchlich sein, wenn der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt war, den gesamten Internetauftritt wettbewerbsrechtlich zu prüfen und dann abzumahnen.

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