Rechtsprechung Wirtschafts-, Medien- und Steuerrecht

BGH: Zum urheberrechtlichen Schutz der Gestaltung einer Telefonkarte, I ZR 146/98 - Telefonkarte

a) Stehen dem Kläger mehrere Schutzrechte (z.B. Urheberrechte, Marken oder Rechte an einer Unternehmenskennzeichnung) zu, kann das Gericht die Verurteilung nur auf das Schutzrecht stützen, auf das sich der Kläger zur Begründung seiner Klage berufen hat. Entsprechendes gilt, wenn neben dem Anspruch aus dem Schutzrecht ein Anspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes in Betracht kommt; hier ist darauf abzustellen, ob der Kläger sich zur Begründung seiner Klage allein auf das Schutzrecht gestützt hat oder ob er – kumulativ oder alternativ – einen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der den Tatbestand einer wettbewerbswidrigen Nachahmung begründen kann.

b) Hat das Landgericht einer Klage mit dem Hilfsantrag stattgegeben, ohne über den Hauptantrag zu entscheiden, und legt allein der Beklagte Berufung ein, kann das Oberlandesgericht den Beklagten nicht nach dem Hauptantrag verurteilen.

c) Zum urheberrechtlichen Schutz der Gestaltung einer Telefonkarte.

BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 – I ZR 146/98 (OLG Frankfurt am Main) - Telefonkarte 

 

 

BGH: Verbotene Immitation nur bei besonderem Grad an Deutlichkeit, I ZR 169/04 - Immitationswerbung

a) Verwendet ein Dritter für seine Produkte Bezeichnungen, in denen der Inhaber einer bekannten Marke eine Darstellung der so bezeichneten Produkte als Imitation oder Nachahmung der unter seiner bekannten Marke vertriebenen Waren sieht, so ist die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche wegen einer unzulässigen vergleichenden Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht wegen eines Vorrangs markenrechtlicher Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ausgeschlossen.

b) Die Darstellung einer Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG erfordert, dass die Ware oder Dienstleistung mit einem besonderen Grad an Deutlichkeit, der über ein bloßes Erkennbarmachen i.S. von § 6 Abs. 1 UWG hinausgeht, als eine Imitation oder Nachahmung des Produkts eines Mitbewerbers beworben wird. Es genügt nicht, wenn die angesprochenen Verkehrskreise lediglich aufgrund außerhalb der beanstandeten Werbung liegender Umstände oder eines auf andere Weise erworbenen Wissens in der Lage sind, die Produkte des Werbenden mit Hilfe der für sie verwendeten Bezeichnungen jeweils bestimmten Produkten des Mitbewerbers zuzuordnen.

EuGH: Bekanntheit in wesentlichem Teilgebiet ausreichend, C-328/06 - Niento Nuno

Leitsatz:

Art. 4 Abs. 2 Buchst. d der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass die ältere Marke im gesamten Hoheitsgebiet des Eintragungsmitgliedstaats oder in einem wesentlichen Teil dieses Staates notorisch bekannt sein muss.

EuGH, Urteil v. 22.11.2007, C-328/06 - Niento Nuno

 

BGH: Kein Markenschutz bei rein ästhetischer Wirkung, I ZB 37/04 - Fronthaube

Leitsätze:

a) Unter dem durch die Form vermittelten Wert einer Ware i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist der ästhetische Wert zu verstehen, den die Form der Ware verleiht.

b) Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht dem Schutz eines Zeichens, das aus der Form der Ware besteht, als Marke nur dann entgegen, wenn der Verkehr allein in dem ästhetischen Gehalt der Form den wesentlichen Wert der Ware sieht und es deshalb von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass der Form neben ihrer ästhetischen Wirkung zumindest auch die Funktion eines Herkunftshinweises zukommen
kann.

BGH, Beschl. v. 24.05.2007, I ZB 37/04 - Fronthaube

BGH: Recht des Urhebers auf Benennung, I ZR 42/04 - Staatsgeschenk

1. Ein Eingriff in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht aus § 17 Abs. 1 UrhG ist nicht gegeben, wenn bei einer öffentlichen Veranstaltung das Original oder ein Vervielfältigungsstück des geschützten Werkes nur symbolisch übergeben wird.

2. Wird bei einer öffentlichen Veranstaltung, bei der keine urheberrechtliche Nutzungshandlung stattfindet, auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk der bildenden Kunst (hier: ein ohne Zustimmung des Eigentümers auf Segmenten der Berliner Mauer angebrachtes Gemälde) in besonderer Weise hingewiesen, hat der Urheber jedenfalls dann keinen Anspruch auf Benennung nach § 13 UrhG, wenn er sich selbst zuvor nicht zu seinem Werk bekannt hat (etwa durch Anbringung einer Urheberbezeichnung).

BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 42/04 (Kammergericht) - Staatsgeschenk = GRUR 2007, 691

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860