Rechtsprechung Wirtschafts-, Medien- und Steuerrecht

EuGH: Handelsname und TRIPS, C-245/02 - Anheuser-Busch / Budĕjovický Budvar

1. Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS‑Übereinkommen) in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 genehmigt wurde, ist bei einer Kollision zwischen einer Marke und einem die Marke angeblich verletzenden Zeichen anwendbar, wenn diese Kollision vor dem Stichtag des TRIPS‑Übereinkommens eingetreten ist, aber über diesen Zeitpunkt hinaus fortgedauert hat.

2. Ein Handelsname kann ein Zeichen im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS‑Übereinkommen) darstellen. Zweck dieser Vorschrift ist es, dem Inhaber einer Marke das ausschließliche Recht zu verleihen, einem Dritten die Benutzung eines solchen Zeichens zu verbieten, wenn die Benutzung die Funktionen der Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Erzeugnisse gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann.

Zweck der Ausnahmen des Artikels 17 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS‑Übereinkommen) ist insbesondere, dem Dritten die Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens zur Angabe seines Handelsnamens zu erlauben, allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht.

3. Ein Handelsname, der in dem Mitgliedstaat, in dem die Marke eingetragen ist und in dem Maßnahmen zu ihrem Schutz gegen den betreffenden Handelsnamen beantragt werden, weder eingetragen ist noch Verkehrsgeltung erlangt hat, kann als ein bestehendes älteres Recht im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentum (TRIPS‑Übereinkommen) angesehen werden, wenn sein Inhaber über ein Recht verfügt, das in den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fällt, vor dem Markenrecht, mit es angeblich kollidiert, entstanden ist und seinem Inhaber erlaubt, ein mit dieser Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen zu benutzen.

BGH: Werbeblocker sind wettbewerbsrechtlich zulässig, I ZR 26/02 - Werbeblocker

a) Zwischen einem (privaten) Fernsehsendeunternehmen und einem Unternehmen, das ein zum Anschluß an den Fernseher oder Videorekorder bestimmtes Gerät produziert und vertreibt, mit dem Werbeinseln aus dem laufenden Programm automatisch ausgeblendet werden können (Werbeblokker), besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.

b) Die Werbung und der Vertrieb eines Werbeblockers und die Ausstrahlung von Befehlssignalen für diesen verstoßen auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes, den das Fernsehsendeunternehmen aus Art. 5 und Art. 12 GG genießt, weder unter dem Gesichtspunkt einer produktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen § 1UWG und stellen auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige allgemeine Marktbehinderung dar.

BGH: Kein Patentschutz für Zahlungssoftware, X ZB 20/03 - Elektronischer Zahlungsverkehr

Die Erteilung eines Patents für ein Verfahren, das der Abwicklung eines im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung liegenden Geschäfts mittels Computer dient, kommt nur in Betracht, wenn der Patentanspruch über den Vorschlag hinaus, für die Abwicklung des Geschäfts Computer als Mittel zur Verarbeitung verfahrensrelevanter Daten einzusetzen, weitere Anweisungen enthält, denen ein konkretes technisches Problem zugrunde liegt, so daß bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit eine Aussage darüber möglich ist, ob eine Bereicherung der Technik vorliegt, die einen Patentschutz rechtfertigt.

BGH: Strafbarkeit des Versandes unberechtigt hergestellter Tonträger ins Ausland, 2 StR 109/03 - Tonträgerpiraterie durch CD-Export

1. Die Strafbarkeit der Verletzung inländischer Tonträgerherstellerrechte durch CD-Pressungen im Inland für einen Auftraggeber im Ausland und für den Export der CDs dorthin richtet sich wegen des im Urheberrecht geltenden Territorialitäts- und Schutzlandsprinzips ausschließlich nach deutschem Urheberrecht.

2. Der strafrechtliche Schutz der §§ 106 ff. UrhG knüpft an den zivilrechtlichen Urheber- und Leistungsschutz an (Urheberrechtsakzessorietät). Abweichend von § 7 StGB sind daher nur im Inland begangene Verletzungshandlungen strafrechtlich relevant.

3. Der Versand von unberechtigt hergestellten Tonträgern ins Ausland ist urheberrechtsverletzendes Inverkehrbringen im Inland.

BGH: Farbmarke magenta, I ZR 23/01 - Farbmarkenverletzung I

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

Ein Klageantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, eine als Marke geschützte Farbe "als Kennzeichnung" zu benutzen, ist nicht hinreichend bestimmt.

MarkenG § 4 Nr. 2

a) Das für den Erwerb einer Benutzungsmarke im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG notwendige Maß an Verkehrsgeltung eines Zeichens kann nicht in der Weise festgelegt werden, daß einem prozentmäßig bestimmten Anteil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt sein müsse, daß das Zeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweist. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch die Umstände des Einzelfalls.

b) Für die Anerkennung einer Benutzungsmarke an einem Zeichen, das in einer Farbe ohne räumliche Begrenzung besteht, ist ein hoher Grad an Verkehrsgeltung zu fordern.

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1

Bei einer Farbmarke kann eine Markenidentität nur bei völliger Farbidentität angenommen werden.

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke kann durch die Verwendung der Farbe in einer Werbeanzeige nur dann verletzt werden, wenn der Verkehr darin auch unter Berücksichtigung der sonstigen Elemente der Anzeige einen Herkunftshinweis sieht. Je höher der durch Benutzung erworbene Grad der Kennzeichnungskraft der Farbmarke ist, um so eher wird die Verwendung der Farbe in einer Anzeige als Herkunftshinweis verstanden und ihr auch eine selbständig kennzeichnende Funktion beigemessen werden.

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