Rechenprogramme für elektronische Datenverarbeitungsanlagen, bei deren Anwendung lediglich von einer in Aufbau und Konstruktion bekannten Datenverarbeitungsanlage der bestimmungsgemäße Gebrauch gemacht wird, sind auch dann nicht patentfähig, wenn mit Hilfe der Datenverarbeitungsanlage ein Herstellungs- oder Bearbeitungsvorgang mit bekannten Steuerungsmitteln unmittelbar beeinflußt wird (Ergänzung zu BGHZ 67, BGHZ Band 67 Seite 22 = NJW 1976, NJW Jahr 1976 Seite 1936 - Disposititionsprogramm, und BGH, NJW 1977, NJW Jahr 1977 Seite 1637 = GRUR 1977, GRUR Jahr 1977 Seite 657 - Straken).
Rechtsprechung Wirtschafts-, Medien- und Steuerrecht
1. Das durch Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch dagegen, daß jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen.
2. Unter der Voraussetzung einer Mitwirkungspflicht des Beklagten ist es in Fällen dieser Art verfassungsrechtlich nicht geboten, von der allgemeinen Regel des Zivilprozeßrechts abzugehen, daß dem Kläger der Beweis der seinen Anspruch begründenden Umstände obliegt.
Die in einem Antiblockiersystem verkörperte Lehre hat technischen Charakter und ist somit patentfähig.
1. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß die öffentliche Wiedergabe eines geschützten Werkes bei einem Gottesdienst, einer kirchlichen Feier oder einer anderen Veranstaltung der Kirchen oder Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts ohne Erlaubnis des Urhebers zulässig ist (§ 52 Abs. Nr. 2 UrhG).
2. Es widerspricht jedoch der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. daß der Urheber sein Werk für diese Veranstaltungen regelmäßig vergütungsfrei zur Verfügung stellen muß (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz UrhG).
Organisations- und Rechenprogramme für elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Lösung von betrieblichen Dispositionsaufgaben, bei deren Anwendung lediglich von einer in Aufbau und Konstruktion bekannten Datenverarbeitungsanlage der bestimmungsgemäße Gebrauch gemacht wird, sind nicht patentfähig.