a) Festzuhalten ist an der RG-Rspr., daß die Normen des PresseG für die zivilrechtliche Haftung ohne Bedeutung sind.
b) Der Verleger hat für eine rechtsverletzende Veröffentlichung, die ohne sein Wissen in einer Druckschrift erscheint, die einer von ihm verlegten Zeitschrift beigefügt wird, als Störer in rechtsähnlicher Anwendung von § 1004 BGB nur einzustehen, wenn er die Möglichkeit hat, auf den Inhalt oder den Vertrieb der Beilage Einfluß zu nehmen. Auch ohne dies ist er für die vorbeugende Unterlassungsklage passivlegitimiert, wenn er die Zuwiderhandlung nach ihrer Kenntnisnahme billigt und ein Recht zu künftigen gleichlautenden Veröffentlichungen für sich in Anspruch nimmt.
c) Ein „Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" erfordert eine auf Wettbewerb gerichtete Absicht.
d) Geschäftsschädigende Werturteile können, auch wenn sie nicht zu Wettbewerbszwecken erfolgen, einen unmittelbaren Eingriff in das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht an der ungestörten Ausübung eines eingerichteten Gewerbebetriebs darstellen.