Rechtsprechung Wirtschafts-, Medien- und Steuerrecht

OLG Bremen: Die Angabe "Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" ist unwirksam, 2 U 49/12

Bei der Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1- 3 Werktage" handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB und nicht um einen bloßen Hinweis oder eine Werbeaussage.

Eine derartige Angabe ist unwirksam, da sich der Verwender eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vorhält. Dadurch werden die Rechte des Kunden, im Falle einer Fristüberschreitung, ausgehölt und es wird gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen.

BGH: Rechtsmissbrauch bei getrennter Geltendmachung zweier identischer Verfügungsanträge, VI ZB 68/11

Redaktionelle Leitsätze

1. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung die Prozesskosten so gering wie möglich zu halten kann als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. 

2. Eine Beantragung von Mehrkosten durch den Antragssteller ist rechtsmissbräuchlich, wenn diese dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen, vorliegend eine identische Berichterstattung in einer Print- und Onlineausgabe, ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat.

BPatG: Zur Unterscheidungskraft des DDR-Ampelmännchen, 27 W (pat) 31/11

Amtliche Leitsätze

1. Verkehrszeichen sind weder Hoheits- noch Prüfzeichen i.S. von § 8 II Nrn. 6 und 7 MarkenG.

2. Das so genannte DDR-Ampelmännchen ist nicht in den allgemein üblichen Zeichenschatz (§ 8 II und III MarkenG) eingegangen. 

3. Selbst eine umfangreiche nicht markenmäßige Benutzung sondern dekorative Verwendung macht ein Zeichen nicht üblich i.S. des § 8 II Nr. 3 MarkenG, wenn auch eine markenmäßige Benutzung erfolgt.

4. Die Verbraucher sind bei Druckerzeugnissen daran gewöhnt, dass Zeichen mit einer Bedeutung so angebracht werden, dass die als Hinweis auf den Verlag wirken.

5. Inhaltsbeschreibende Angaben sind bei Druckwerken nur Zeichen, die eine konkrete Vorstellung vom Inhalt - ohne ergänzenden Kontext - vermitteln.

6. Die für die Beurteilung der Bösgläubigkeit in Betracht kommenden Kriterien, Besitzstand, Geschäftsinteressen etc., stehen in einer Wechselbeziehung dergestalt, dass der fremde Besitzstand umso höher sein muss, je mehr eigene Interessen der Anmelder zulässigerweise verfolgt. Urheberrechte bzw. darauf abgeleitete Nutzungsrechte können dabei auf beiden Seiten Berücksichtigung finden.

7. Ein nicht belegter Vorwurf der Bösgläubigkeit i.S. des § 8 II Nr.10 MarkenG führt jedenfalls dann nicht zur Kostenaufhebung (§ 71 I MarkenG), wenn daneben andere Schutzhidernisse Streitgegenstand waren.

KG: Fehlende Angabe eines Vertretungsberechtigten im Impressum begründet kein Wettbewerbsverstoß, 5 W 204/12

Leitsatz

1. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312c Abs. 1 BGB (in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) stellen - soweit sie bei juristischen Personen zusätzlich die Angabe des bzw. eines Vertretungsberechtigten im Impressum fordern - keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Es fehlt insoweit an einer hinreichenden Grundlage im Unionsrecht.

2. In dem insoweit unvollständigen Impressum liegt auch keine unlautere Irreführung durch Unterlassen im Sinne von § 5a UWG. Die vorenthaltene Information über einen Vertretungsberechtigten der juristischen Person ist nicht wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.

BVerfG: Zum Begriff der Schmähkritik, I BvR 2979/10

1. Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt. Eine Schmähkritik ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. 

2. Äußerungen, die sich auf einen Text beziehen, haben einen Sachzusammenhang und sind als Meinungsäußerungen einzustufen. Da das Grundrecht auf Meinungsäußerung aber nicht vorbehaltlos gewährt wird, muss eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgen. 

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