Zur Zulässigkeit der Auskunft des Diensteanbieters über Bestands- und Nutzungsdaten aufgrund wahrheitswidriger kreditschädigender Äußerungen über ein Unternehmen.
Rechtsprechung Wirtschafts-, Medien- und Steuerrecht
Das Landgericht Bonn hat in einer aktuellen Entscheidung einen Kommunikationsdienstleister zu einem Bußgeld von insgesamt 900.000 Euro verurteilt. Grund für die Sanktion war ein Verstoß gegen die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der Bundesbeauftrage für den Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) hatte das Unternehmen ursprünglich sogar zu einer Zahlung von rund 9,6 Millionen Euro verpflichten wollen. Nach Ansicht der Kammer war dieses Bußgeld dem Grunde nach zwar berechtigt, allerdings unangemessen hoch angesetzt worden.
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Das niedersächsische Finanzgericht in Hannover hat entschieden, dass ein Unfallchirug die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht steuerlich geltend machen kann. Nach Angaben des Arztes nutzte dieser den Raum mit Hilfe einer vom Krankenhaus bereitgestellten Teleradiologie zur Begutachtung radiologischer Aufnahmen, sowie zu Fortbildungszwecken.
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Der europäische Gerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass zwischen der Marke des spanischen Modeunternehmens "MASSI" und der Marke "MESSI" des gleichnamigen Fußballspielers keine Verwechslungsgefahr besteht. Bereits im August 2011 hatte der Stürmer vom FC Barcelona das Bildzeichen zur Eintragung als Marke unter anderem für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Turn- und Sportartikel beim Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eintragen lassen.
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1. Zur Feststellung von Mittelfehlverwendungen i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO durch überhöhte Vergütungen an den Geschäftsführer einer gemeinnützigen Körperschaft sind die Grundsätze der vGA zu berücksichtigen. Maßstab des externen Fremdvergleichs sind dabei die für vergleichbare Tätigkeiten auch von Wirtschaftsunternehmen gewährten Vergütungen.
2. Gewährt die Körperschaft ihrem Geschäftsführer eine Versorgungszusage, die über eine Unterstützungskasse erfüllt wird, ist der für den Geschäftsführer liegende Vorteil in Höhe der fiktiven Jahresnettoprämie in die Gesamtausstattung einzubeziehen.
3. Ein Entzug der Gemeinnützigkeit ist bei kleineren Verstößen gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 AO unverhältnismäßig (Bagatellvorbehalt).